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| Domain-Recht Alles rund um Domains, Domaingrabbing... |
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| Anzeige Mich interessiert folgendes: Wenn jemand eine Domain wie z.B.: "rockthebay.de" registrieren würde, könnte ihm gegenüber eine Firma wie ebay, deren Adresse rein semantisch ja enthalten wäre, nur aufgrund dieser Tatsache einen Unterlassungsanspruch durchsetzen? a: angenommen, es handelt sich um ebay-relevante Inhalte auf der Seite. b: was wäre, wenn die Seite überhaupt nix mit Online-Handel zu tun hätte? Wie sähe es mit "ähnlicheren" Domainnamen aus z.B.: rebay.de ? Oder mit solchen Konstruktionen wie myebay.de oder auch rnyebay.de ? |
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| Ist hier zwar schon oft diskutiert, aber gern nochmal Wenn die Marke ausgenutzt werden soll (Buchtstabendreher, zusätzliche Buchstaben ...) ist es ein Verstoß gtegen die Marke und kann vom Inhaber der Marke verfolgt werden. Gleiches würde ich auch sehen, wenn die Marke als Bestandteil des Begriffs verwendet wird, anders aber, wenn es sich aus der Schreibweise so ergibt (SaveTheBay zum beispiel). Allerdings muss hier auch beurteiltz werden, ob das wirklich Sinn ergibt oder eine Ausnutzung ist. Und wenn sich Markeninhaber und Benutzer nicht einigen, wird das ein unparteiischer Dritter (in der Regel ein Richter im Prozeß) entscheiden. Und wer einen so langen Atem hat, das er es bis dahin mitspielt, kann es gern mit rnyebay.de versuchen - ich persönlich würde nicht viel Chancen sehen
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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