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| Anzeige Da ich ein eigenes (sehr kleines) Internetforum bzw. Gästebuch betreibe, und alle Kommentare vor Veröffentlichung überprüfe, würde mich mal die allgemeine Ansicht interessieren. In anderen Foren kam z.B. auf die Nachricht, dass in China aufgrund von Raubkopien, MS-Produkte günstiger Angeboten werden, folgende sinngemäße Antworten: - Dann haben wir eindeutig zuwenig Raubkopierer für realistische Preise - An alle: Kopiert und treibt die Preise in den Keller - Raubkopieren wirkt sich also doch positiv aus. Frohes rauben und kopieren etc. Ist das nun ein Aufruf zu einer Straftat nach § 111 (2) StGB oder nur eine persönliche Meinung? In anderen Threads wird zu Gewalttaten, Waffenbesitz, Terrorakten und sogar zum Mord an Innenminister und Bundeskanzlerin aufgerufen. Natürlich nur im Scherz (hoffe ich zumindest). Ein Aufruf zum Mord an der US-Regierung ist anscheinend ohnehin schon Alltag. Es handelt sich hierbei um ein relativ bekanntes Forum mit ca. 30-40000 Visits am Tag. Daher müssten die das schon wissen. Wie wird das gehandhabt? Wo liegt ungefähr die Grenze zwischen Meinungsfreiheit/Scherz und Anstiftung zur Straftat, Volksverhetzung oder Verleumdung etc. Und wie ist das mit den Jugendschutz? Vielen Dank für die Antworten. |
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| Ein Delikt nach § 111 StGB ist in den genannten Fällen weg. Raubkopierens auszuschließen. Der BGH entschied hierzu, dass bloße Unmutsäußerungen, Provokationen und selbst Äußerungen eines Befürwortens von Straftaten alleine nicht für den Tatbestand nach § 111 StGB ausreiche. Was die anderen Äußerungen angeht, so dürften diese unter dem gleichen Gesichtspunkt zu sehen sein. Im Zweifelsfall käme es auf die einzelne Aussage an. Der Tatbestand nach § 111 StGB ist nicht so einfach gegeben. Die Differenzierung zwischen Meinungsfreiheit/Scherz vom Tatbestand des § 111 StGB ist nicht so einfach in wenigen Sätzen erklärt. Hier ein Link zu einer Pressemitteilung des LG Oldenburgs, das etwas zur Klärung in der Frage beitragen kann: http://app.olg-ol.niedersachsen.de/c...anzeigen&bid=2 Jugendschutz dürfte im Zusammenhang mit den erläuterten Sachverhalten nicht zum Tragen kommen. |
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| Zitat:
Wie auch immer. Wie mein Vorschreiber schon sagte, muss man durchaus auf die Einzelne Aussage und deren Umstände achten. In einem Forum einer extremistischen Gruppe, entfaltet dies sicherlich eine andere Wirkung, als im Forum von Spiegel-Online. Auch ein Anhängsel von *g*, *fg*, Auch was das Kopieren angeht. Ich würde auch eher hier eine Spaßäußerung sehen, zumal die Anzahl an Raubkopien die Preise wohl kaum in den Keller treiben, sondern lediglich für mehr Arbeit bei den Gerichten sorgen dürfte,...
__________________ hier klicken für die Forensuche Dies ist keine Rechtsberatung, sondern nur eine persönliche Meinung |
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| Danke für die Antworten. Leider bringe ich den ersten Link auch durch Copy&Paste nicht zum laufen. Wurde der Mittelteil wahrscheinlich rausgekürzt. Aber ich finde es auch so. Danke. Aufruf zum Mord ist natürlich etwas drastisch ausgedrückt. Aber bei entsprechender Auslegung und den falschen Staatsanwalt könnte man eine Äußerung wie "Wann kommt endlich mal jemand und jagt dem eine Kugel in den ****** " auch so auslegen. Ähnliches hat bestimmt jeder schon mal irgendwo gelesen. Von unbewiesenen Beleidigungen und Verleumdungen ganz zu schweigen. Und eben das hat mich interessiert. Was genau passiert, wenn sowas ein Staatsanwalt in den falschen Hals bekommt. Ich persönlich halte von solchen Äußerungen nichts. Nochmals danke, werde trotzdem äußerste Vorsicht bei ungenauen Beiträgen walten lassen. Auch zum Wohle der Seriösität. Geändert von kurzefrage (24.09.2008 um 18:06 Uhr). |
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| Falls sich noch jemand anderes für dieses Thema interessiert, hier der ganze relevante Text aus dem Link. "Eine Aufforderung i. S. d. § 111 Absatz 1 StGB erfordert eine - zumindest konkludente - Kundgebung, die den Willen des Täters zu erkennen gibt, von dem oder den Aufgeforderten ein bestimmtes kriminelles Tun oder Unterlassen zu verlangen (KG Berlin, NStZ-RR 2002, 10; vgl. Paeffgen im NomosKommentar zum Strafgesetzbuch, § 111 Rdnr. 12 m. w. N.). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung reichen hierzu bloße politische Unmutsäußerungen oder Provokationen ebensowenig aus wie das einfache Befürworten von Straftaten oder diesbezügliche Meinungsäußerungen, selbst wenn sie bei dem einen oder anderen Adressaten deliktische Pläne auslösen. Erforderlich ist vielmehr eine darüber hinausgehende bewusst-finale Einwirkung auf andere mit dem Ziel, in ihnen den Entschluss zu bestimmten strafbaren Handlungen hervorzurufen (BGHSt 28, 312, 314; 31, 16, 22; 32, 311). Diesen Anforderungen genügt die o. g. Äußerung des Angeschuldigten im Internet, die hier den Gegenstand des Anklagevorwurfs bildet, nicht." Schönen Gruß |
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