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| Anzeige wenn man zum Beispiel jmd ein Template codet und auch einen Preis ausgemacht hat. Sollte man natürlich zahlen. Man hat ihm gesagt, er soll den Disclaimer und das sichtbare und die unsichtbaren Copys vom Temp nicht raustun. Der Käufer hat seine Ware und zahlt nicht - obwohl es billig ist, weil es sichtbare Copy's gibt - und dann macht er noch die sichtbaren Copyrights und den Disclaimer raus. Und wenn man ihm sagt, er soll zahlen, dann sagt er "Morgen" oder so. Nun er macht sich ja strafbar damit. Nun als Verkäufer, will man ja auch was von seiner Arbeit haben. Und somit stiehlt er, Geistigeneigenum vom Verkäufer. Weil ja der Code vom Verkäufer ist und der ja Copy bei Verkäufer, den er einfach rausgemacht hat. Und welcher Straftat könnte sich der Käufer denn noch mit dieser Handlung gemacht haben? Und was für Rechte der Verkäufer hat und welche nicht? Viele Grüße, euer Maexology |
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Das Beispiel ist aber normales Vertragsrecht und damit Zivilrecht. Zitat:
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__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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("Straftaten" werden nicht nur durch das StGB geregelt...) Zitat:
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Du mögest bei Gelegenheit einmal nachlesen. § 106 UrhG Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. § 107 UrhG Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung (1) Wer 1.auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) ohne Einwilligung des Urhebers anbringt oder ein derart bezeichnetes Original verbreitet, 2.auf einem Vervielfältigungsstück, einer Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) auf eine Art anbringt, die dem Vervielfältigungsstück, der Bearbeitung oder Umgestaltung den Anschein eines Originals gibt, oder ein derart bezeichnetes Vervielfältigungsstück, eine solche Bearbeitung oder Umgestaltung verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) Der Versuch ist strafbar. § 108 UrhG Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten 1.eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, 2.ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet, 3.ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, 4.die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den § 77 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 verwertet, 5.einen Tonträger entgegen § 85 verwertet, 6.eine Funksendung entgegen § 87 verwertet, 7. einen Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen §§ 94 oder 95 in Verbindung mit § 94 verwertet, 8. eine Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. § 108a UrhG Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung (1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (2) Der Versuch ist strafbar. § 108b Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen (1) Wer 1. in der Absicht, sich oder einem Dritten den Zugang zu einem nach diesem Gesetz geschützten Werk oder einem anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen, eine wirksame technische Maßnahme ohne Zustimmung des Rechtsinhabers umgeht oder 2.wissentlich unbefugt a)eine von Rechtsinhabern stammende Information für die Rechtewahrnehmung entfernt oder verändert, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werkes oder Schutzgegenstandes erscheint, oder b) ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand, bei dem eine Information für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurde, verbreitet, zur Verbreitung einführt, sendet, öffentlich wiedergibt oder öffentlich zugänglich macht und dadurch wenigstens leichtfertig die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert, wird, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 95a Abs. 3 eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil zu gewerblichen Zwecken herstellt, einführt, verbreitet, verkauft oder vermietet. (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In dem beschriebenen Fall käme vermutlich §106 UrhG zur Anwendung. Daß man als Urheber/Rechteinhaber sinnvollerweise zunächst mal zivilrechtlich gegen eine Urheberrechtsverletzung vorgeht, weil man ja seine Ansprüche durchsetzen will und es eher zweitrangig darum geht, den Verletzer in den Knast zu bringen, ist sicher richtig. Aber das ändert nichts daran, daß es hier eben z.T. auch um Straftaten geht.
__________________ Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen. |
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| Da ist mal wieder jemand besonders schlau und des Lesens nicht mächtig, ansonsten wäre aufgefallen, dass es hier gar nicht um Verletzung des Urheberrechts geht, sondern um einen Vertrag. Zitat:
Zitat:
Und was das ganze Urheberrechts-Geplappere angeht (nur mal als Tipp, Gesetze lesen kann ich auch allein, und wenn davon irgendwas zutreffend wäre, hätte ich die wichtigsten Stellen schon zitiert - Gesetze abschreiben kann jeder): Das trifft hier gar nicht zu, da die Verwendung anhand Vertrag rechtmäßig ist. Das nicht gezahlt wird ist zwar eine Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten, aber die Verwendung ist trotzdem rechtens da der Vertrag damit nicht nichtig wird. Und das Urheberrecht immer von Unrechtmäßigkeit (zum Beispiel zu finden durch die Formulierung "Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ...") ausgeht sollte selbst dir aufgefallen sein. Bestenfalls die Entfernung der Urheberkennzeichnung könnte durch Urheberrecht abgedeckt sein, allerdings sehe ich hier bestenfalls eine Verletzung der vertraglichen Pflichten (Vereinbarung, das das da zu bleiben hat) und finde keinen entsprechenden Straftatbestand.
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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