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Onlineauktionen Bei Onlineauktionen übers Ohr gehauen worden?

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  #1 (permalink)  
Alt 25.09.2008, 18:26
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 26.06.2008
Beiträge: 19
Idee Artikel nicht bezahlt - Was nun?


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A ist Privatmann, hat dies auch in der Auktion mitgeteilt. Nun hat A an B einen Artikel für knapp 500 € verkauft/versteigert. Nach Mitteilung von A den Artikel innerhalb von 7 Tagen zu bezahlen, doch von B ist noch nichts gekommen. Bei Ebay wurde schon alles gemeldet. Der Versteigerung ist nun 4 Wochen her.
Wie kann A erreichen, das B einen Prozenteil des Kaufpreis dennoch bezahlen muss, da er seiner Pflicht nicht nachgekommen ist. Vielleicht ein vorgefasster Text?

Vielen Dank!
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  #2 (permalink)  
Alt 25.09.2008, 18:38
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Artikel nicht bezahlt - Was nun?

Zitat:
Vielleicht ein vorgefasster Text?
Den gibt es im BGB §433
Ansonsten eben eine Mahnung - nachweislich per Einschreiben. Komt B der Forderung immer noch nicht nach, Anwalt einschalten und Forderung einklagen.
__________________
[SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE]
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  #3 (permalink)  
Alt 25.09.2008, 18:49
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 26.06.2008
Beiträge: 19
Standard AW: Artikel nicht bezahlt - Was nun?

Kann A einen Text verfassen nach dem 433er und dann etwa 20 % vom Kaufpreis von dem Spaßbieter fordern?
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  #4 (permalink)  
Alt 25.09.2008, 19:29
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 20.09.2008
Beiträge: 11
Standard AW: Artikel nicht bezahlt - Was nun?

Zitat:
Zitat von Bendit Beitrag anzeigen
Kann A einen Text verfassen nach dem 433er und dann etwa 20 % vom Kaufpreis von dem Spaßbieter fordern?
Das hätte A sich früher überlegen und dergleichen vertraglich vereinbaren müssen (z. B. "...bei Nichterfüllung sind 20 % des Auktionspreises zu bezahlen...") = Strafversprechen gem. § 340 BGB.

Somit verbleibt A die Möglichkeit, die vorgehend schon empfohlen wurde, eben den Schuldner per Mahnung in Verzug zu setzen und bei fruchtlosem Fristablauf z. B. das gerichtl. Mahnverfahren über den geschuldeten Kaufpreis zu initiieren (ist sogar online möglich).
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