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| Anzeige Dazu einmal folgender fiktiver Fall: Nehmen wir an, Person A ist Softwareautor und der Urheber verschiedener von ihm selbst geschriebener Programme. A ist Mitglied im Forum des Forenbetreibers B gewesen und hat dort mehrere seiner Programme hochgeladen. Nehmen wir weiter an, in den AGBs von B würde stehen, dass B nach der Anmeldung das Recht hat, die Beiträge von A unbeschränkt zu nutzen. Irgendwann möchte A nicht mehr, dass B über seinen Server die alte Software von A weiterhin verteilt. B lehnt eine Löschung der Programme aber ab und A hat keinen Zugriff mehr, da er nicht mehr Mitglied im Forum ist. Weitere Erläurtungen: Warum möchte A nicht, dass B die Software weiter verteilt?
Meine Fragen, Vermutungen:
Geändert von AHT (27.09.2008 um 17:09 Uhr). |
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| Das sich Forenbetreiber oft ein Nutzungsrecht einräumen, ist m.E. kein Problem. Schließlich macht dieser ja evtl. urheberrechtlich geschützte Inhalte für Dritte öffentlich zugänglich, verbreitet und vervielfältigt diese etc., ein einfaches Nutzungsrecht ist da von Vorteil. Das "unbeschränkt" dient dazu, dass man diese Inhalte auch weltweit und zeitlich unbegrenzt anbieten darf. Kann man doch auch Nutzungsrechte einschränken, z.B. nur auf Deutschland oder Europa. In Internet wäre dies, zumindest für Forenanbieter, problematisch. IP-Filter sind für diese wohl kaum zu finanzieren. Aber zu dem Anspruch auf Löschung. Ich sehe da kein Problem. Zwar kann man immer über die "gewandelte Überzeugung" streiten, aber ich sehe hier ja schon gewichtige Gründe aufgrund von Sicherheitsfragen der Software. Damit evtl. auch gewisse Fragen der Haftung für den Hersteller der Software. Schon von daher wäre m.e. eine gewandelte Überzeugung gerechtfertigt. Fraglich wäre eine mögliche Entschädigung an den Forenanbieter. Aber wo soll ein Forenanbieter hier Aufwendungen haben bzw. einen finanziellen Verlust haben aufgrund des Vertrauens in bestehen des Nutzungsrechts? Wenn hier keine GoogleAds mit eingebaut sind und er nachweisen kann, das aufgrund dieser Software er besondere Einnahmen hat, sehe ich da kein Problem. Selbst wenn, das Interesse des Urhebers, eine einwandfreie Software anzubieten und fehlerhafte, gar schädliche, Programme zu entfernen, sehe ich als deutlich höher an als die wohl eher geringen Einnahmen des Forenbetreibers. Wenn diese überhaupt bestehen und auf den Download gerade DIESER Software zurückzuführen sind.
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| Hallo Styx... Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Im Prinzip bestätigt meine Meinung dazu. Bei Programm 3 sehe ich das aber etwas anders. Unter Umständen hat hier der Autor nicht das Recht, das Nutzungsrecht zurückzurufen, da nach UrhG §42 Absatz 1 er dazu nur das Recht hat, wenn die weitere Verwertung des Werkes ihm nicht zuzumuten ist - er veröffentlicht das Programm aber auf seiner HP weiterhin, das dürfte er dann meiner Meinung nach nicht. |
| Tags: entfernen, forum, loeschen, programme, software, upload |
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