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E-Commerce Welche Rechte hab ich beim Onlineshopping, Powershopping...

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  #1 (permalink)  
Alt 09.10.2008, 18:20
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Registriert seit: 09.10.2008
Beiträge: 2
Standard Stornierungsgebühren - erlaubt?


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Hallo,

wenn man einen Artikel in einem Online Shop bestellt hat, per Email eine "Bestelleingangsbestätigung" bekommen hat. Darauf hin eine Mail verschickt wo man den Artikel storniert - und erst danach die "Auftragsbestätigungsmail" bekommt, darf der Shop Stornierungsgebühren verlangen? Ist das überhaupt möglich, wenn weder bisher Geld überwiesen wurde noch die Artikel verschickt wurden?

In den AGB's werden ebenfalls keine "Stornierungsgebühren" erwähnt.
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  #2 (permalink)  
Alt 09.10.2008, 22:00
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Stornierungsgebühren - erlaubt?

Es kommt darauf an, was man unter "Artikel storniert" versteht - und wie man es formuliert

Bei einem einfachen Widerruf nach Fernabsatzvertrag dürfen keine derartigen Kosten berechtnet werden, wenn man aber von einem abgeschlossenen Vertrag wegen Anfechtung oder Unmöglichkeit zurücktritt könnte sowas schon passieren (Schadensersatz)
__________________
[SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE]
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  #3 (permalink)  
Alt 09.10.2008, 22:07
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 09.10.2008
Beiträge: 2
Standard AW: Stornierungsgebühren - erlaubt?

also es wurden wie gesagt keine leistungen ausgetauscht - artikel bestellt, kurz danach aber direkt wieder storniert (fehler bei der bestellung gemacht) - shop verlang stornierungsgebühr... ???
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  #4 (permalink)  
Alt 09.10.2008, 22:19
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Stornierungsgebühren - erlaubt?

"Fehler bei der Bestellung gemacht" könnte man zum Beispiel als Anfechtung verstehen
Zitat:
BGB § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde
Die Wirkung wäre dann so, dass gar kein Vertrag zustande gekommen ist
Zitat:
BGB § 142 Wirkung der Anfechtung
(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.
Und da gibt es normalerweise noch keinen Schadensersatz, wenn keinerlei Leistungen ausgetauscht wurden - dann ist ja noch kein Schaden entstanden. Aufwand auch nicht
Allerdings sind Anfechtungen rechtlich immer streitbar - sollte man also vorsichtig sein mit
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