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| Anzeige Jetzt hat es leider auch Herr X betroffen. Er hat neue und gebrauchte Artikel bei ebay verkauft und wurde von einem KÄUFER abgemahnt, der eine Firma besitzt. Anders als der Anwalt des Abmahners schreibt, ist Herr X kein Mitbewerber, da er nicht dieselben Artikel verkauft. Es handelt sich um weniger als 50 Bewertungen. Der Streitwert beträgt 20.000 Euro und die Anwaltsgebühr knapp 1000 €, was viel zu hoch bemessen wurde. Herr X ist sich sicher, dass er 1. kein Mitbewerber ist und 2. auch nicht GEWERBLICH handelte. Er verkauft keine Artikel mehr. Wie soll Herr X vorgehen? Ein Anwalt wäre ihm zu teuer. Die Unterlassungserklärung modifiziert unterschreiben ohne die Kosten zu übernehmen? Wäre eine Drohung der Gegenabmahnung sinnvoll, da der ABMAHNER selbst ein wettbewerbsrechtliche Verstöße in seinem Widerrufsrecht hat etc? Der Abmahner müsste den gekauften, nicht bezahlten Artikel bezahlen + mit einer Abmahnung rechnen, wo der Streitwert sehr viel höher sein dürfte (Aufgrund der Verkaufsanzahl). Vielen Dank für hilfreiche Antworten! |
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| Zitat:
Außerdem kann man von dem anderen die Kosten im Zuge des Schadensersatzes zurückverlangen, wenn die Abmahnung ungerechtfertigt ist. Zitat:
Zitat:
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Das heißt, wenn Herr X die UE modifiziert unterschreibt, hat er die Abmahnung sozusagen "akzeptiert"? Wenn er jedoch nix tut bzw. einen Brief zur Widersprechung schreibt, kann die Gegenseite ja eine Einstweilige Verfügung beantragen? |
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| Zitat:
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