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| Anzeige die ist mein erster Eintrag und daher möchte ich erst mal allen Hallo sagen Nun zu meiner Frage: Angenommen man hat in einem Shop eines großen Online-Auktionshauses zwei mal den gleichen Artikel (Kickertisch) gekauft. Einen davon möchte man selbst behalten und baut ihn, da dieser aus mehreren Teilen besteht, gleich zusammen. Der zweite soll ein Geschenk sein und wird, da der Anlass noch etwas hin ist, erst ca. 2 Monate später aufgebaut. Dabei erscheint es schon komisch, daß der Karton bereits geöffnet und scheinbar wieder verschlossen wurde. Da man dem Händler vertraut, denkt man sich, o.k. beim verlassen des Lagers wurde evtl. der Inhalt noch mal überprüft. Nach Öffnen des Kartons stellt man aber fest, das einige Teile fehlen und ein Teil beschädigt ist. Der mit dem Problem konfrontierte Händler meint dann, daß der Mangel nach spätestens 7 Tagen nach Lieferung gemeldet werden müsse und verweigert die Nachlieferung der fehlenden bzw. defekten Teile. Einzige Lösung des Händlers ist, der Kauf der Fehlteile zu lasten des Käufers. Muss der Verkäufer die Fehlteile kostenlos liefern oder kann der Verkäufer vom Kauf zurück treten, wer zahlt dann den Versand? Danke für die Antworten! Gruß flash03 |
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| So, nächster Versuch mit Nacherfüllung. Diesmal liegt ein Mangel vor. Zunächst mal wird der Schaden bis 6 Monate nach Kauf als durch den Verkäufer verursacht betrachtet, es sei denn, das ist nicht vereinbar mit der Art der Sache od. des Mangels. Dann kannst du eben besagte Nacherfüllung fordern, und wenn das nicht hilft, vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern UND Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen fordern. Soweit §437 BGB. Ich hoffe das stimmt soweit, aber ein Mod sollte vllt. das erst noch bestätigen. |
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| Zitat:
Und noch eine kleine Ergänzung Zitat:
Jetzt könnte der Verkäufer "beweisen", dass die Ware vollständig war - in dem Fall sollte der Käufer auch nachweisen können, das dem nicht so war. Sonst wird es etwas schwierig und es stehen zwei Meinungen gegenüber. Welche die "Richtige" ist muss dann ein unparteiischer Dritter (Richter vor Gericht) entscheiden.
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Hallo aaky, danke für die Antworten aber was ist wenn der Verkäufer, konfrontiert mit den Argumenten, sagt, der Käufer hätte die Mängel nach 7 Tagen melden müssen und die Frist von 6 Monaten gelte nur bei versteckten Mängeln? Es ist doch ein versteckter Mangel, wenn in einem geschlossenen Karton ein Teil fehlt, oder? Ist der Käufer wirklich verpflichtet, einen geschlossenen Karton innerhalb von 7 Tagen zu öffnen und auf Vollständigkeit zu prüfen, obwohl, weil ein Geschenk, die Ware erst später genutzt wird? Gruß Marcel |
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