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Onlineauktionen Bei Onlineauktionen übers Ohr gehauen worden?

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  #1 (permalink)  
Alt 16.10.2008, 21:55
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 23.04.2008
Beiträge: 144
Rotes Gesicht Auktion mit Sofortkauf verwechselt und für 1 Euro verkauft.


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Auktion mit Sofortkauf verwechselt und für 1 Euro verkauft.

Muss die Ware dann verkauft werden an Verkäufer?
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  #2 (permalink)  
Alt 16.10.2008, 23:13
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Auktion mit Sofortkauf verwechselt und für 1 Euro verkauft.

Eigentlich ja, es ist ein Kaufvertrag zustande gekommen.
Allerdings kann der Verkäufer nach §275 BGB vom Vertrag zurücktreten, macht sich damit in der Regel aber Schadensersatzpflichtig. Und der dürfte in der Differenz zur Beschaffung der Ware sein
__________________
[SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE]
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  #3 (permalink)  
Alt 17.10.2008, 10:47
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 23.04.2008
Beiträge: 144
Standard AW: Auktion mit Sofortkauf verwechselt und für 1 Euro verkauft.

Kann der VK sich nicht auf Irrtum berufen. Gibt es irgendwo solche Urteile?

Ich persönlich habe das schon mehr mal erlebt ein WII für 1 Euro (kein Vertrag) vom einen privaten Verkäufer. Er hat sich ganz klar vertan, bloß muss er dafür "bestrafft" werden.
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  #4 (permalink)  
Alt 17.10.2008, 11:10
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Auktion mit Sofortkauf verwechselt und für 1 Euro verkauft.

Zunächst: Bei der Suche im Internet (und sogar auf eBay selbst) habe ich die Meinung gefunden, dass gar kein Kaufvertrag zustande gekommen ist - das ist eindeutig falsch, da bekannt ist, dass es sich bei eBay etwas anders verhält als bei Internetshops. Man muss also von einem Kaufverztrag ausgehen.

Und den könnte man mit Irrtum anfechten
Zitat:
BGB § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
Dazu gab es auch schon mindestens ein Urteil
http://www.ra-kotz.de/internetauktion22.htm
http://www.ratgeberrecht.eu/ebay-aktuell/anfechtung-eines-ebay-angebots-wegen-irrtums.html
http://www.ra-maas.de/2007/04/16/irrtum-und-anfechtung-im-onlinehandel-hier-zu-niedriges-ebay-gebot/ (hier besonders der letzte Satz )

Ich persönlich sehe die Anfechtung trotzdem etwas problematisch. Und selbst wenn man damit durchkommt, könnte es eine Schadensersatzpflicht mit sich bringen. Im ersten Urteil wurde davon ausgegangen, dass der Käufer hätte es bemerken müssen, aber da waren mehrere Punkte zu beachten:
- Es war die Kombination Sofortkauf/Auktion.
- Der Artikel war eindeutig mehr wert
Wenn es jetzt also nur Sofortkauf war und ein Artikel, den man (aus welchem grund auch immer) eventuell auch für 1 E bekommen hätte ...
Interessant auch, das die Fälle vor Gericht gegangen sind und nicht immer eindeutig ausgegangen sind, zu den damit verbundenen Kosten brauch ich wohl nichts sagen Die Frage ist für mich wäre dann, ist es der Artikel wirklich wert ...
__________________
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  #5 (permalink)  
Alt 17.10.2008, 11:35
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 16.10.2008
Beiträge: 11
Standard AW: Auktion mit Sofortkauf verwechselt und für 1 Euro verkauft.

War doch gerade eine Schlagzeile in der Zeitung.

Ein Verkäufer hatte bei eBay eine Yacht reingestellt. Wert der Yacht 12.000,- €uronen. Der Verkäufer hatte vergessen einen Mindestbetrag reinzustellen, aufgrund dessen wurde die Yacht für 22,50 €uronen weg.
Der Verkäufer wollte die Yacht nicht rausrücken, der Käufer klagte und hatte mit der Klage Erfolg.

Der Verkäufer hatte keine Möglichkeit, auf Irrtum zu gehen.

Davon gibt es noch ein Beispiel von einem Bauern, der hatte ein Rüben-Roder versteigern wollen. Das Gerät hatte einen Wert von über 60.000,- €uro und bekommen hat er irgendwas bei 51,- €

Beide Fälle sind ergoogle bar
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