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| Anzeige Geändert von Ratsuchender (18.10.2008 um 20:09 Uhr). Grund: mir ist noch etwas eingefallen. |
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| Die Lieferung anmahnen, dass man macht man normalerweise per Einschreiben und wenn der Verkäuzfer dann immer noch nicht reagiert, die Lieferung einklagen. Zitat:
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Hallo aaky. Erstmal danke für die Antwort, das finde ich schon sehr nett. Was ist wenn die Mahnung per Einschreiben schon versendet wurde, und keine Reaktion erfolgt? Ich nehme an dann bleibt nur Anzeige wg. Betrugs bei der Polizeidienststelle, richtig? |
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| Zitat:
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Hallo aaky! Das heißt Aussicht auf Leistungsersatz hätte nur das sog. "gerichtliche Mahnverfahren"? Ich, äh ... Nehmen wir an der Geschädigte hatte einmal versucht einen Mahnbescheidsantrag zu stellen, welcher abgelehnt wurde, "Grund: Die einzelnen Zeichen sind für eine maschinelle Erfassung zu undeutlich gedruckt." Und nehmen wir an daraufhin kam eine Rechnung für den abgelehnten Antrag und der Geschädigte fühlt sich entmutigt. Vielleicht hast du einen Tipp dazu. Grüße, Ratsuchender Geändert von Ratsuchender (19.10.2008 um 01:03 Uhr). |
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