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| Anzeige Person A würde gern "testweise" Domains und Webhostingleistungen anbieten. Beim Beratungsgespräch der IHK wurde A gesagt das ein Gewerbe eigentlich nicht sofort vorhanden sein muss, und man auch schon anfangen kann ohne Steuernummer/Gewerbeschein etc, und dann sozusagen noch nachträglich ein Gewerbe anmelden wenns gut läuft. Hat die IHK die Person A hier auch richtig beraten? Schönes WE noch |
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| Also ich denke die IHK wird schon wissen was es tut. Aber meines Wissens ist die Aufnahme einer jeden selbständigen (und damit m.E. gewerblichen) Tätigkeit nach § 14 GewO anzeigepflichtig. Ob das nun Haupt- oder Nebenberuflich stattfindet, ist dabei recht egal. Hier geht es auch erstmal um den Gewerbeschein. Was Steuernummer etc. angeht, das kann, soweit ich weiß, erst am Jahresende erfolgen, dies gleich beim Finanzamt zu beantragen, ist aber von Vorteil. Zahlen braucht man glaube ich sowieso erst ab 17.500€ per Annum, was darunter liegt ist ein Freibetrag. Die Rechnung muss m.E. dann aber mit einem entsprechenden Hinweis ausgewiesen werden (§19 I UStG glaube ich). Und noch der Vollständigkeit halber: Eine "Firma" führt nur ein Kaufmann im Sinne des HGB, der ist nur wer in das Handelsregister eingetragen ist (dazu gehören auch AG, OHG, KG usw.), bzw. bestimmte Kriterien (Gewinn, Beschäftigte, Art und Umfang d. Betriebes etc.) erfüllt, wenn keine Eintragung erfolgt ist. Eine Firma genießt übrigens auch einen gewissen Schutz, ähnlich wie eine Marke, wenn auch etwas begrenzter im Umfang, besonders im Geltungsbereich. Wer nicht dem HGB unterliegt führt eine Geschäftsbezeichnung, muss aber dennoch unter eigenem Namen auftreten, beispielsweise auf der Rechnung oder vor Gericht.
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| §19 I UStG ist ganz richtig, wobei die Kleinunternehmerregelung nicht verpflichtend ist. Davon, dass man das mit einer Selbstständigkeit "ausporibieren" kann, habe ich auch gehört. Weiß leider auch nicht, worin das begründet ist. Wo steht eigentlich definiert, dass ein Selbständiger nur dann eine Firma ist, wenn er bestimmte Kriterien erfüllt? |
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| Kleine Korrektur Zitat:
Zitat:
Allerdings muss man zwischen dem rechtrelevanten Begriff Firma und der Umgangssprache unterscheiden. In der Umgangssprache kann durchaus auch ein Gewerbe oder eine Personengesellschaft mit Firma gemeint sein. Nur rechtlich ist das nicht ganz sauber
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Zitat:
Das steht im HGB, § 17 Abs. 1,wenn ich mich nicht irre, macht das deutlich. Ansonsten geht das m.E. auch so aus dem HGB hervor, dass nur ein Kfm. eine Firma führt. Die "bestimmten" Kriterien sind auch im HGB enthalten. Neben der Eintragung in das Handelsregister, die auch nur deklaratorischer Natur ist, kann man auch, durch das vorliegen gewisser Kriterien, bzw. dem Erfülltsein von Indizien, m.E. wie ein Kaufmann behandelt werden, gerade was die Pflichten angeht. Dies geht schon aus § 1 HGB (Art und Umfang, kfm. geführter Betrieb) hervor. "Art und Umfang" kann dann noch in weitere Indizienhinweise aufgedröselt werden, wie eben Größe, Komplexität der Geschäftsvorgänge, Korrespondenz, Gewinn, Anzahl der Arbeitnehmer und Betriebsstätten... fallen mir jetzt jedenfalls grob ein. Können einige der Kriterien bejaht werden, ist von einem Handelsgewerbe auszugehen (entspr. damit von einem Kfm.). Wer keine Firma führt, Kleingewerbe, GbR usw. , führt eine Geschäftsbezeichnung. "Firma" im Rechtsgebrauch ist von daher etwas anders als "Firma" im allgemein sprachlichen Gebrauch zu verstehen.
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| Tags: firma, gewerbe, kaufmann |
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