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Domain-Recht Alles rund um Domains, Domaingrabbing...

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  #1 (permalink)  
Alt 02.11.2008, 21:05
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 24.07.2008
Beiträge: 2
Standard Verkehrsgeltung / Domainname verkürzte Form des Unternehmenskennzeichens


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Hallo,

Firma A hat eine 2006 eine Internetseite registriert.

Der Domainname und das Unternehmenskennzeichen sind eine verkürzte Form des Firmennamens. (Einzelunternehmer)

Beispiel:

"Max Mustermann - Beispielname"

website: www.beispielname.de

Das Unternehmenskennzeichen ist "schwach" kennzeichnungsfähig.

Firma B hat 2008 eine Marke unter dem gleichen Namen registriert (Beispielname)

Frage 1: Hat Firma A durch die Aufnahme des geschäftsverkehrs automatisch kennzeichnende Rechte an dem Unternehmensnamen in verkürzter Form, oder muss hier eine Verkehrsgeltung erworben werden?

Frage2: Muss diese Verkehrsgeltung im Zweifelsfall vor Gericht nachgewiesen werden?

Vielen Dank für Eure Antworten
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  #2 (permalink)  
Alt 02.11.2008, 23:57
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Verkehrsgeltung / Domainname verkürzte Form des Unternehmenskennzeichens

Zitat:
Frage 1: Hat Firma A durch die Aufnahme des geschäftsverkehrs automatisch kennzeichnende Rechte an dem Unternehmensnamen in verkürzter Form, oder muss hier eine Verkehrsgeltung erworben werden?
Meiner Meinung nach nicht, da der Einzelunternehmer nicht unter beispielname sondern unter seinem Namen nach außen auftritt. Beipsielname dürfte bestenfalls eine erklärende Ergänzung sein. Dass bedeutet, der Einzelunternehmer tritt rechtlich unter seinem Namen auf. Auch begründet eine Verwendung einer Domaine nicht automatisch ein Kennzeichen
Zitat:
Frage2: Muss diese Verkehrsgeltung im Zweifelsfall vor Gericht nachgewiesen werden?
Sobals es zu einem Markenstreit kommt - ja. Allerdings dürfte das, unter Beachtung der Frage 1, etwas schwer werden.
__________________
[SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE]
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