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| Onlineauktionen Bei Onlineauktionen übers Ohr gehauen worden? |
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| Anzeige Als gewerblicher Verkäufer bei eBay & Co. sollte bei den Angeboten u.a. auf die Widerspruchsfrist hingewiesen werden. Wenn nicht oder nicht richtig droht eventuell eine Abmahnung. Was ist aber, wenn man bei eBay & Co. statt „herkömmlicher Waren“ wie Handys, Bücher etc. eine reine Dienstleistung anbietet, beispielsweise das Gestalten einer Homepage etc.? Ist man dann auch verpflichtet, eine Widerspruchsfrist anzugeben?? Vielen Dank im Voraus!!!!!!!!!! |
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| Eigentlich nicht, aber sicherheitshalber würde ich darauf hinweisen, dass der Widerspruch gesetzlich ausgeschlossen ist. Damit geht man dem Problem eigentlich aus dem Weg, ob eine solche Belehrung erforderlich ist.
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Zitat:
Vielen Dank für die Antwort aaky!!! An die Antwort schließt sich dann folgende Frage an: Wenn von dem eBay-Angebot mit deutlich sichtbaren Link heraus auf die AGB-Seite der Internetdomain, über die man seine Dienstleistungen eigentlich anbietet, verwiest und dort den Widerspruch ausschließt, ist dies dann ausreichend? Vielen Dank im Voraus!!!!!!!! |
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| Zitat:
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
| Tags: abmahnung, dienstleistungen, ebay, ebay haendler, widerspruchsfrist |
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