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| Domain-Recht Alles rund um Domains, Domaingrabbing... |
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| Anzeige wie verhält es sich hier: Herr A, Einzelunternehmer, denkt sich einen Fantasienamen als Firmennamen aus, registriert die Domain fantasie-namen.com und bietet dort sofort nach der Registrierung seine Waren an. Ein Logo zum Fantasienamen ist vorhanden und auf allen Dokumenten und im Web zu sehen. Da Einzelunternehmer tritt er nach außen immer mit Fantasienamen und bürgerlichem Namen auf. Person B, ebenfalls Gewerbetreibender in Deutschland, registriert fantasie-namen.de wenige Tage nachdem Herr A die .com registriert hat - vermutlich in der Annahme dass es die .com noch nicht gibt. Die .de-Seite ist nicht online - nur die Domain registriert. Person C, Privatperson in D., hat die beiden o. g. Domainnamen ohne Bindestrich registriert und zwar wesentlich länger als die beiden mit Bindestrich. Inhalt enthält keine gewerblichen Angebote, sieht rein privat aus. Nach dem was ich bisher im Netz recherchieren konnte, würde ich sagen, dass Herr A das Namensrecht hat, da er den Namen gewerblich nutzt und gegenüber Person B früher da war und C Privatperson ist, die nichts geschäftliches anbietet. Durch einen Markeneintrag (sofern der Fantasienamen dazu geeignet ist) könnte sich Herr A den Fantasiefirmennamen zusätzlich sichern. Sind meine Recherchen insoweit korrekt? Bzw. kann Herrn A der Fantasiename durch Person B oder C streitig gemacht werden? O. g. vor dem Hintergrund, dass der Fantasiename nicht als Marke geschützt wurde - auch nicht in ähnlicher Form - und auch keine andere Firma dieses Namens besteht. Nur die o. g. 3 Personen betroffen sind. LG Mops |
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| C ist erstmal komplett außen vor, solange die Domain privat genutzt wird. Hier gibt es keinerlei Rechte von A oder B, da gewerbliches Namens- oder Markenrecht die gewerbliche Nutzung und die "Konkurrenz" (Eingriff in den geschützten Bereich) voraussetzt. C hat natürlich auch keine Rechte. Bleibt also nur noch das Problem zwischen A und B. Da ein gewerbliches Namensrecht eine Bekanntheit (Nutzung im geschäftlichen Verkehr) voraussetzt, würde ich bei A kein Recht gegeben sehen. Zum einen ist die Zeit viel zu kurz (noch kein Namensrecht enstanden durch noch fehlende Verwendung), zum anderen "darf" er rechtlich fantasiename nicht im geschäftlichen Verkehr als Name des Unternehmens verwenden, da er mit seinem Namen auftreten muss. Er kann das zwar beschreibend zum Unternehmensnamen und auch als Domaine verwenden, aber ein Recht nach gewerblichen Namens- oder Markenrecht würde ich hier nicht sehen. Gleiches würde ich auch bei B sehen. Würde jetzt A (oder B) die Marke anmelden, könnte das zwar anders aussehen, allerdings könnte der Markeninhaber bestenfalls Unterlassung durch den anderen fordern. Die Frage wäre dann nur, inwieweit tatsächlich der Schutzbereich der Marke betroffen wäre (dafür die Klassen). Verkauft A über die Seite Spielzeug und hat dafür auch die Marke registriert und B Textilien hat A keine Chance.
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Hallo, danke für die Ausführungen. Zu C leuchtet mir ein. Die Aussage zu A hätte ich anders vermutet. A hat zuerst die Domain registriert (vor 4 Jahren), verwendet den Namen auf Briefpapier und natürlich im Internet (zusammen mit dem bürgerlichen) und ist bei Google mit etwa 400 Seiten vertreten und etwa 1000 Besuchern täglich. Alle verkauften Artikel enthalten den Herstelleraufdruck - also die Domain (monatlich ca. 5000 Stück). B hat später registriert, ist nicht bei Google zu finden, nur über Denic. Der Firmenname der bei der Denic eingetragen ist, hat übrigens nichts mit dem Fantasienamen von A zu tun. Die Ausführungen zu A sind jetzt etwas detaillierter, aber aufgrund dieser Tatsachen hätte ich dort Namensrecht gegeben oder zumindest im Streitfall die besseren Chancen gesehen. Hätte nicht vermutet, dass hier die Chancen für beide gleich sein könnten. Wenn A nun eine Wort/Bildmarke erfolgreich eintragen würde, würde er sich zwar den Namen sichern müsste aber ggf. damit leben, dass B mit gleichem Namen etwas anderes anbietet. Muss aber seine Domain nicht hergeben. Hab ich das richtig verstanden? LG Mops |
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| Gut, ich bin bei A von "ein paar Tagen" ausgegangen. In dem Fall wäre der Unterschied nicht groß und B hätte wohl in etwa die gleiche Verwendung nachweisen können. Auch sieht das Markenamt die Verwendung (selbst mit Marke) extrem eng, persönlich ist mir ein Fall bekannt, wo die Verrwendung einer Marke, trotz mehrere Aktenordner von Belegen, wegen fehlender "eidesstattlicher Erklärung" zurückgewiesen wurde. Auch haben die bestimmte "finanzielle Rahmen" die im 5-6 stelligen Bereich als untere Grenze liegen (Umsätze ...) Sich auf einen gewerblichen Namensschutz zu berufen dürfte im Markenrecht schwierig werden, wenn man nicht allgemein bekannt ist. Auch muss die Verwnedung ja rechtlich gegeben sein - hier würde ich persönlich das Problem bei A sehen (meine ganz persönliche Meinung, da fehlt mir die Erfahrung, wie das Markenamt das sieht) Zitat:
Zitat:
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| Zitat:
Entschuldigen Sie,verstehe ich aber nichts, was sie damit empfinden. Können Sie mir erklären,was Sie hiermit sagen möchten? Danke Schön.
__________________ [SIZE="4"][FONT="Arial"][COLOR="Blue"]Herzlichen Grüssen[/COLOR][/FONT][/SIZE] |
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