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| Bitte beachten Sie: Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann in diesem Forum weder durch andere Nutzer noch einen Anwalt erfolgen. Das Forum dient dem Erfahrungsaustausch zu allgemeinen rechtlichen Fragen rund um das Internet. Wenden Sie sich für eine konkrete Rechtsberatung bitte an einen zugelassenen, spezialisierten Rechtsanwalt. |
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| E-Commerce Welche Rechte hab ich beim Onlineshopping, Powershopping... |
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| Anzeige Wie und an welcher Stelle soll z.B. darüber informiert werden in welchen Sprachen der Vertragsschluss zur Verfügung steht, wie der Vertragstext gespeichert wird, wie die Schritte zum Vertragsschluss sind oder wie der Vertragstext den Kunden zugänglich gemacht wird? Das ergibt sich doch eigentlich von selbst wenn man bestellt. Vielleicht verstehe ich dieses Gesetz auch falsch, aber für mich hört sich das so an, als müsste man noch einmal extra darüber informieren. Nur wie und wo? Informationspflichten im E-Commerce Generellte Pflichten (§ 312e BGB & § 3 BGB-InfoV) Schritte bis zum Vertragsschluss Für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprachen Information über Speicherung des Vertragstextes und wie er dem Kunden zugänglich gemacht wird Möglichkeit zur Korrektur von Eingabefehlern Möglichkeit des Abrufs und der Speicherung von AGB „bei Vertragsschluss“ Verhaltenskodizes und Zugangsmöglichkeit Bestätigung des Eingangs der Bestellung – „Eingangsbestätigung“, nicht „Auftragsbestätigung“ |
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| Man muss nicht "nochmal extra" informieren - man muss einfach nur informieren. Wenn man das schon mal macht - gut. Wenn nicht, muss man es eben. Das Problem ist nur: Wenn man irgendwie so informiert das es kein Mensch findet oder nicht lesen kann, dann ist das so gut wie nicht informiert. Man sollte deshalb die erforderlichen Informationen immer deutlich, leicht zugänglich, erkennbar und in normaler Schriftgröße machen. Zitat:
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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