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| Bitte beachten Sie: Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann in diesem Forum weder durch andere Nutzer noch einen Anwalt erfolgen. Das Forum dient dem Erfahrungsaustausch zu allgemeinen rechtlichen Fragen rund um das Internet. Wenden Sie sich für eine konkrete Rechtsberatung bitte an einen zugelassenen, spezialisierten Rechtsanwalt. |
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| Sonstiges zum Onlinerecht Hier kann über alles diskutiert werden, wofür es keine extra Kategorie gibt. |
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| Anzeige Darf die GEMA ohne Zustimmung des Homepagebetreibers Fotos machen von dieser egal wie auch immer diese dann rechtlich nutzen oder gar Tonaufnahmen machen und diese als Beweis bei legen?wenn es nur darum geht zivilrechtlich vorzugehen?Wie ist dann das Urheberrecht des homepagebetreibers zustellen wenn er diese oder ander Vermerke auf der Homepage Impressumseite stehen hat,dass er es verbietet? Würd mich gern freuen darauf eine Antwort zuerhalten. Danke PapaMike |
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| Wenn sie als Beweis für eine Verletzung welchen Rechts auch immer dienen - warum nicht? Das Urheberrecht verbietet nicht die Nutzung des Werkes als Beweismittel in einem Rechtsstreit (egal ob straf- oder zivilrechtlich). Es werden nur Regelungen zur Verwendung, Verwertung, Veröffentlichung ... getroffen.
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| § 45 UrhG Rechtspflege und öffentliche Sicherheit (1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde nherzustellen oder herstellen zu lassen. (2) Gerichte und Behörden dürfen für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit Bildnisse vervielfältigen oder vervielfältigen lassen. (3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung ist auch die Verbreitung, öffentliche Ausstellung und öffentliche Wiedergabe der Werke zulässig. In einem entsprechenden Verfahren zu nutzen wäre also zulässig.
__________________ Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen. |
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