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| Ist A auch Urheber des Werkes? Ich habe herausgelesen das es sich um ein Passfoto handelt, wenn dieses von einem Dritten (C) erstellt wurde, also einem Fotografen, wäre dieser m.E. der Urheber. Die Veröffentlichung des Werkes im Web wäre dann nur mit dessen Zustimmung zulässig. Ist hingegen A der Urheber des Werkes (hat sich selbst fotografiert) und B bearbeitet dies in geringer Weise, sprich passt lediglich die Größe an, so würde ich da noch keine neue Urheberschaft für B aufgrund einer solchen Bearbeitung sehen. Eine solche Art der Bearbeitung kommt schließlich massenhaft vor, so mancher Rechteinhaber wird da ja Angst und Bange bei. Die Frage, wem das Bild "gehört" (also wer die Rechte hat, nicht wer Urheber ist, der ist grundsätzlich A) ist m.E. davon abhängig was zwischen A und B vereinbart wurde, sprich was für ein Nutzungsrecht eingeräumt wurde. Liegt ein einfaches Nutzungsrecht vor, hat auch A weiterhin die ausschließlichen Rechte an dem Werk, nicht aber wenn A dem B ein ausschließliches Recht einräumt, dann könnte auch B dem A untersagen das Werk weiterhin zu nutzen. Was da im Impressum steht, ist meiner Ansicht nach erstmal egal. Die Formulierung halte ich überdies für ein wenig anmaßend und gefährlich. Aber zur Frage welches Recht nun vorliegt, ist § 31 Abs. 5 UrhG wohl praktikabel: Zitat:
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| "Gehören" ist nicht ganz der richtige Ausdruck. A ist Urheber, und hat damit das Urheberrecht. In dem beschriebenen Fall hat A den B beauftragt bzw. ihn ermächtigt, einen Bildausschnitt zu machen, um den dann auf einer Website zu veröffentlichen. Das ändert nichts um Urheberrecht von A. Ein Bildausschnitt ist eine Bearbeitung, die nur mit Erlaubnis des Urhebers gemacht werden darf (die lag hier ja vor), der Bearbeiter erwirbt dadurch keine eigenen Rechte am Bild. Das täte er nur dann, wenn es sich um eine "freie Benutzung eines geschützten Werkes" handelt, mit der er ein eigenes Werk herstellt. Dann wäre B und nur B Urheber, und A hätte gar keine Rechte an dem neuen Bild. (->§24 UrhG). Ein Bildausschnitt ist aber nie eine "freie Benutzung", sondern immer eine Bearbeitung. (Mir ist nicht bekannt, daß jemals in den letzten 50 Jahren ein Gericht anders entschieden hätte. Was allein schon daran liegt, daß die Herstellung eines Bildausschnittes eine "Bearbeitung" im Sinne von §23 UrhG ist, und ihr fehlt die "eigenschöpferische Leistung" gemäß §24 bzw. §3 Urhg.) Zitat:
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________________________________ *) Man soll in der Juristerei niemals "nie" sagen... Irgendwann kommt ja immer mal ein spezieller Einzelfall, der alles auf den Kopf stellt. ________________________________________________ [SIZE="1"]Auch das neue "Rechtsdienstleistungsgesetz" (das Meinungen und Kommentare zu Einzelfällen ausdrücklich zulässt) ändert nichts daran, daß es sich bei allen Aussagen, Informationen und Meinungen zu rechtlichen Fragen ausschließlich um die allgemeine Betrachtung der Rechtslage handelt, nicht aber um die "Besorgung fremder Rechtsgeschäfte im Einzelfall" und auch nicht um einen "Rechtsrat". Logisch irgendwie, oder?[/SIZE]
__________________ Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen. |
| Tags: bearbeitung, bilder, foto, impressum, passforto, urheberrecht |
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