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| Anzeige Moin. also ich soll meinen Thread/Anfrage mehr allgemein halten. weil mein erster thread gelöscht wurde. dann versuch ich das mal. Wenn jemand (Person A) einem webadmin (Person B) ein Foto gibt das die betreffende Person A darstellt die es ihm geschickt hat. Und Person B das mit dem einverständnis von Person A online stellt. Person B (webmaster) das Bild aber bearbeiten muss in der grösse um ein Passfoto von Person A rauszufiltern. Und später Person A dieses Passfoto (erstellt vom webmaster aus seiner Vorlage), von der öffentlichen seite kopiert. wem gehört das Bild ? Person A: Persönlickeitsrecht Urheberschaft der Vorlage Person B: Punkt 3 Impressum Zitat Das Copyright für veröffentlichte, vom Autor selbst erstellte Objekte bleibt allein beim Autor der Seiten. Eine Vervielfältigung oder Verwendung solcher Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Autors nicht gestattet. Person B argumentiert mit dem Impressum. Aber ich meine ein schneiden drehen ausschnitt erstellen aus einer Vorlage die er bekommen hat, kann nicht die Urheberschaft an der Vorlage und an dem was dadraus erstellt wurde oder rausgeschnitten wurde ändern. Auch wenn er mit "speichern unter" was erstellt hat. Frage: darf Person A das erstellte Bild aus der Vorlage von ihm als "seins" betrachten und verwenden ? hoffe allgemein genug. Geändert von eluminX (19.11.2008 um 09:59 Uhr). |
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| Hier gibt es mehrere Punkte zu beachten. Zum einen ist und bleibt A der Urheber des "Originals". Und A kann als Urheber eine Bearbeitung durch B gestatten. Damit bleibt A aber immer noch Urheber des Originals. Durch die Bearbeitung entsteht aber ein neues Werk. Zitat:
Das müsste man in einem Rechtsstreit am Einzelfall sehen - es könnte zB. durchaus sein, dass durch das Zuschneiden ein neuer Inhalt des Bildes entsteht - dann könnte das schon schöpferisch sein. So manches Bild gewinnt erst an Wert, wenn man die "Fehler" des Fotografen wegschneidet. Auf keinen Fall kann B das Urheberrecht am Original geltend machen - somit kann A durchaus das Original im Nachhinnein selbst bearbeiten - selbst wenn dann das gleiche rauskommt Was das Persönlichkeitsrecht angeht: Hier geht es bestenfalls um die Verwendung. Da A aber bereits einer Verwendung zugestimmt hat, kann schwer mit Persönlichkeitsrechten argumentiert werden - zumal es hier ja auch um eine urheberrechtliche Frage geht, die damit nichts zu tun hat.
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Persönlickkeitsrecht habe ich hier nur erwähnt, weil Person A sicher Person B untersagen kann auch das von Person B erstellte bild (da es Person A darstellt) nicht mehr zu veröffentlichen, zu speichern oder sonst wie zu verwenden. Du hast erwähnt "Person A könnte die Vorlage bearbeiten auch wenn dann das selbe rauskommt". Jetzt machen wir mal nicht die Vorlage als Quelle sondern das was Person B erstellt hat draus. Sprich ... es wird das format nocheinmal verändert von dem was Person B erstellt hat. z.b. Höhe mal Breite in Pixel. das war genauso tiefgreifender (achtung irnoisch gemeint) akt wie ausschneiden. auch auf die gefahr hin das da das selbe rauskommt ^^ nur bissel gestreckter oder gestauchter. Ich hatte mal son bissel Rechtswissenschafts Vorlesung. Wenn ich mich richtig erinner hat uns da die Anwätin gesagt, das man eine bestimmte "tiefe" erreichen muss, um ein "Werk" als was neues & eigenes betrachten zu können mit eigener geistigen Schöpfung. Irgendwie hat weder das drehen und schneiden ... noch das stauchen oder strecken des bildes ne wirkliche "tiefe". Aber kann auch sein, das das nur im bezug auf "geistiges eigentum" war.^^ auf jedenfall schonmal danke für deine erste Antwort. Geändert von eluminX (19.11.2008 um 10:37 Uhr). |
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Wenn man also bei einem Passbild die Ränder wegschneidet, dürfte das kaum genügend schöpferisch sein - insofern also kein Urheberrecht. Wenn man aber aus einem Gruppenbild einen einzelnen Kopf herausschneidet, dann vielleicht noch einen Hintergrund einfügt so dass es aussieht, als würde der Kopf irgendwo sein - die Bearbeitung also im Endeffkt einen ganz neuen Inhalt hat als das Original - dann würde ich das schon als schöpferisch sehen. Ich persönlich (Achtung: keine rechtlich sichere Einschätzung, auch nicht durch Urteile belegt!) würde es daran festmachen, was der letztendliche Inhalt der Bearbeitung ist: Sagt das Ergebnis nicht mehr oder weniger alks das Original aus, würde ich die Tiefe verneinen.
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| Person B hat teils teils gemacht. Mal war es wirklich nur ein Passfoto. Und mal wie du sagtest eine isolation gemacht einer Person. (und das eher schlecht als recht ... da ist auch noch ne komplette 2te person auf dem Bild. Person C sozusagen.) aber da eben nicht so tiefgreifend, noch irgndwas zu machen. z.b. text randverzierungen oder hintergund. sicherste seite wäre also alle Passfotoänlichen bilder die nur ein Bildausschnitt darstellen neu zu "bildschnitten" ^^ und sich bei den Gruppen-personen-isolations Passfotos neue zu erstellen und es besser zu machen als Person B ^^ ohne ne Person C halt ^^ Passfotos die nur verkleinert wurden, wurden nicht verändert vom inhalt her und damit keine wirkliche tiefe. dann nochmal recht vielen dank für deine Hilfe Geändert von eluminX (19.11.2008 um 11:02 Uhr). |
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