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| Anzeige Hier meine Frage: Nehmen wir mal an, es werden im Rahmen von Vereinstätigkeiten Bilder gemacht, wo nicht nur die Person, sondern auch das dazu gehörige Tier fotografiert wird. Nun werden die Bilder im Internet öffentlich gemacht ohne die Personen um Erlaubnis zu fragen. 1. Bilder, die die Person darstellen ( allein oder in einer Gruppe oder das dazugehörige Tier allein), um die Vereinstätigkeit bildlich darstellen zu können in Form von Bildern & Videos. 2. Desweiteren werden auch Bilder von Tieren öffentlich gemacht, dessen Personen dem Verein gar nicht mehr angehören. die konkrete Frage ist eigentlich: Bezieht sich das Urheberrecht nur auf den Menschen oder auch auf die dazugehörigen Tiere????? Ich bedanke mich schon mal im Vorfeld für die Antworten Liebe Grüße Lilliput |
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Also man muss trennen zwischen den Rechten des Urhebers, also den der das Werk geschaffen hat und den Rechten einer abgelichteten Person. Für ersteren gilt das UrhG, für zweiteren das Persönlichkeitsrecht, was im sog. Recht am eigenen Bild seinen Ausdruck findet. Dieser ist auch im § 22 KunstUrhG zu finden: Zitat:
Ein Tier hat diese Rechte natürlich nicht, es ist keine natürliche Person, sondern eher eine Sache, auch wenn § 90 II BGB sagt sie sind es nicht, sind sie aber ggf. so zu behandeln. Ein Recht am eigenen Bild ist m.E. somit nicht möglich. Jedoch ist ein Tier in diesem Fall das Eigentum des Haltes, somit könnten sich daraus entsprechende Rechte ergeben. mhm... da mir gerade die Zeit knapp wird, empfehle ich einfach mal einen Link, der dürfte ausführlich Antwort geben: http://www.fotorecht.de/publikationen/tierfotos-pp.html
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| Zitat:
Das Urheberrecht an einem Foto hat immer und ausschließlich der Fotograf. (Bzw. wenn es sich um ein Lichtbildwerk handelt und nicht nur um ein einfaches Lichtbild - die meisten Fotos sind Lichtbildwerke - haben die Erben noch 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers das Urheberrecht, denn dieses ist vererblich.) Eine abgebildete Person hat ein "Recht am eigenen Bild". (Geregelt durch das KUG, §22,23ff) Tiere haben grundsätzlich kein "Recht am eigenen Bild", denn dieses gehört zu den Persönlichkeitsrechten, und Tiere sind rechtlich gesehen Sachen. Der Eigentümer eines Tieres hat die üblichen Eigentumsrechte an dem Tier, und diese können unter bestimmten Umständen dazu führen, daß er um Erlaubnis gefragt werden muß, wenn eine Abbildung seines Tieres gewerblich verwertet wird.
__________________ Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen. |
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Zitat:
Der Gesetzgeber sagt, und das ohne rot zu werden, im Grunde genommen: "Tiere sind keine Sachen, aber sie sind doch Sachen, solange nicht eine besondere Gesetzesvorschrift besteht, nach der ein Tier im Einzelfall nicht als Sache zu behandeln ist." Das war übrigens auch schon vor der Gesetzesänderung so - obwohl Tiere damals Sachen waren, war Tierquälerei schon immer strafbar (StGB), wohingegend es rechtlich nicht möglich ist (damals wie heute), Sachen zu quälen... Ideologisch angehauchte Gesetzgeber mit Hang zum Gutmenschentum halt...
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