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Onlineauktionen Bei Onlineauktionen übers Ohr gehauen worden?

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  #1 (permalink)  
Alt 22.11.2008, 16:26
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 22.11.2008
Beiträge: 4
Standard Fragen zu EBAY


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Hallo,

1) mich würde mal folgender Sachverhalt interessieren:

Angenommen man ersteigert eine Ware bei Ebay. Diese wird vom Verkäufer versichert verschickt. Ware kommt nicht an und Nachfragen ergeben, das der Artikel an den Verkäufer zurückgesand wurde, weil er nicht ausgeliefert werden konnte, angeblich keiner da, was aber nicht stimmt.
So der Verkäufter ist nun so nett den artikel erneut versichert zu versenden.
Allerdings kommt kein artikel an, Nachfragen nach einem Nachweis über den versand (trackingnummer) werden nicht beantwortet bzw. es wird gesagt ja soll versendet werden aber eine Nummer wird nicht mitgeteilt. NAch 2 Monaten noch immer nix, Versuche den Sachverhalt über EBAY zu klären scheitern, auch der Versuch den Verkäufer per Telefon zu ereichen scheitert, genauso wie Email.
Eine ordnungsgemäße Mahnung zur Absicherung bringt auch nichts.

Welche rechtlichen Mittel bleiben dem Käufer?
Ich denke mal Geld oder Ware zu erhalten kann man da ja wahrscheinlich vergessen.
Kann man in solch einem Fall von Betrug sprechen oder ist das nur ein nicht nachkommen bezüglich der Pflichten aufgrund des abschlusses des vertrags?
Wäre eine Anzeige wegen Betrugs in so einem Fall möglich?

2) Dann würd mich noch was ganz anderes interessieren:
Wie ist das eigentlich bei EBAY:

sagen wir mal man ersteigert dort etwas bei einer privatperson.
besteht dann der kaufvertrag zwischen dem käufer und demjenigem dem der ebay account gehört?
oder besteht der kaufvertrag zwischen dem käufer und demjenigem auf dessen konto man das geld überweist?

bin mal gespannt auf die antworten.....

LG

Geändert von missy (22.11.2008 um 16:28 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 22.11.2008, 17:01
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Fragen zu EBAY

Zitat:
Eine ordnungsgemäße Mahnung zur Absicherung bringt auch nichts.
Was verstehst du darunter? Einschreiben Rückschein könnte schon was bringen.
Zitat:
Welche rechtlichen Mittel bleiben dem Käufer?
Ich denke mal Geld oder Ware zu erhalten kann man da ja wahrscheinlich vergessen.
Zivilrechtlich Erfüllung einklagen.
Zitat:
Kann man in solch einem Fall von Betrug sprechen oder ist das nur ein nicht nachkommen bezüglich der Pflichten aufgrund des abschlusses des vertrags?
Wäre eine Anzeige wegen Betrugs in so einem Fall möglich?
Betrug verlangt eine vorsätzliche Handlung. Ob die vorliegt kann der Käufer nicht beurteilen (der Verkäufer könnte ja einen Unfall gehabt haben ...). Eine Anzeige kann er aber trotzdem machen, was dabei rauskommt steht in den Sternen. Andererseits muss der Käufer seine Forderungen (Ware oder Geld) immer noch zivilrechtlich geltend machen, denn von der Anzeige bekommt der Käufer gar nichts, selbst wenn der Verkäufer verurteilt werden sollte. Wenn nicht, bleibt der Käufer auf möglichen Kosten des Strafverfahrens sitzen.
Zitat:
besteht dann der kaufvertrag zwischen dem käufer und demjenigem dem der ebay account gehört?
oder besteht der kaufvertrag zwischen dem käufer und demjenigem auf dessen konto man das geld überweist?
Immer mit dem Verkäufer.
Wenn der nicht mit dem Zahlungsempfänger übereinstimmt würde ich sofort stutzig werden und a) nicht sofort bezahlen und b) den Verkäufer auf jeden Fall vorher persönlich kontaktieren. So etwas sind nämlich meistens Anzeichen für geknackte Accounts oder andere Betrügereien.
__________________
[SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE]
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  #3 (permalink)  
Alt 22.11.2008, 19:24
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 22.11.2008
Beiträge: 4
Standard AW: Fragen zu EBAY

Zivilrechtlich Erfüllung einklagen.

was genau bedeutet das denn, das man in solch einem fall einen anwalt einschaltet und klagt? sowas lohnt sich dann aber wahrscheinlich nur ab einem bestimmten geldwert oder (ab 100 euro?), wenn man mehr für den anwalt zahlt als der warenwert beträgt bringt es ja dem käufer auch nichts.

Andererseits muss der Käufer seine Forderungen (Ware oder Geld) immer noch zivilrechtlich geltend machen,

d.h. jetzt dann auch das man einen anwalt einschaltet? also gleiches wie oben?

Immer mit dem Verkäufer.
also der accountbesiter ja?

schon mal danke fürs antworten...
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  #4 (permalink)  
Alt 22.11.2008, 20:46
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Fragen zu EBAY

Zitat:
was genau bedeutet das denn, das man in solch einem fall einen anwalt einschaltet und klagt?
Genau, das man klagt und seine Forderung damit gerichtlich durchsetzt. Oder genauer: Das man gerichtlich feststellen lässt, dass eine Forderung tatsächlich besteht. Ob man dazu einen Anwalt braucht ode rnicht muss jeder für sich selbst entscheiden, angebracht ist das aber allemal.
Zitat:
sowas lohnt sich dann aber wahrscheinlich nur ab einem bestimmten geldwert oder (ab 100 euro?), wenn man mehr für den anwalt zahlt als der warenwert beträgt bringt es ja dem käufer auch nichts.
Die Aussage ist falsch. Denn wenn man recht bekommt und es zu einer Verhandlung komt, in der der Kläger recht bekommt, muss der Verklagte auch diese Kosten bezahlen. Das wird also richtig teuer - für den anderen. Udn eine Geldgrenze gibt es da nicht. Sollte es auch nicht geben, denn wer einmal damit durchkommt tut es immer wieder - und 100 x 10 € sind auch 1000 € ... Wenn jeder so denkt, hat der Verkäufer leicht verdientes Geld.
Und andererseits kann man für sowas auch eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen - so man dann eine hat.
Zitat:
Andererseits muss der Käufer seine Forderungen (Ware oder Geld) immer noch zivilrechtlich geltend machen,

d.h. jetzt dann auch das man einen anwalt einschaltet? also gleiches wie oben?
Damit war genau das gemeint. Kurz: Eine Anzeige wegen Betrug ist Strafrecht. Strafrecht ist (mal ganz einfach ausgedrückt) staatliches Recht. Hier geht also der Staat im Interesse aller(!) Bürger gegen jemanden vor, sdamit er das nie wieder macht. Der Einzelne hat davon gar nichts. Er muss seine Rechte immer zivilrechtlich (also von Bürger zu Bürger) geltend machen.
Zitat:
Immer mit dem Verkäufer.
also der accountbesiter ja?
Nicht immer ist der Accountbesitzer der Verkäufer, sondenr nur Vermittler, Stellvertreter oder Beauftragter - alles ist rechtlich möglich, wenn es entsprechend formuliert ist Auch wenn diese Fälle selten sind.
Man geht immer mit dem Bertechtigten einen Vertrag ein, das ist in der Regel der Eigentümer. Da gibt es zwar auch Ausnahmefälle, aber die sind noch seltener.
Ob der jetzt den Account bei ebay hat ist nicht immer garantiert, aber in den allermeisten Fällen ist das wohl so. Man könnte also davon ausgehen.
__________________
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  #5 (permalink)  
Alt 22.11.2008, 22:26
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Registriert seit: 22.11.2008
Beiträge: 4
Standard AW: Fragen zu EBAY

wie ist das denn dann:

wenn man jetzt jemand anklagt (also dann strafrecht) muß man dann auch das zivielrechtlich einklagen? oder anders gefragt, kann es sich für einen nachteilig auswirken wenn man eine anklage erhebt (strafrecht), zivielrechtlich jedoch nichts unternimmt da es sich für den Betrag nicht lohnt???

und anders, kann man jemand auch nur zivilrechtlich verklagen? also zb beim nichterfüllen eines kaufvertrages könnte man das dann machen oder?
kann man da irgendwo lesen wie hoch die chancen sind bei einer bezahlten ebay auktion das geld zurückzubekommen? ich dachte immer den anwalt muß man selber zahlen egal ob man ein verfahren gewinnt oder verliert???
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