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E-Commerce Welche Rechte hab ich beim Onlineshopping, Powershopping...

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  #1 (permalink)  
Alt 29.11.2008, 19:51
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 29.11.2008
Beiträge: 2
Standard Garantieausschluss= Gewährleistungsausschluss?


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Nehmen wir den folgenden fiktiven Fall an:

Ein privater Verkäufer verkauft in einem Internetauktionshaus eine gebrauchte Grafikkarte.

Laut Artikelbeschreibung wurde die Grafikkarte vor dem Verkauf getestet und für vollständig funktionierend befunden. Dies entspricht in diesem Fall der Wahrheit. Der Test kann von einem Augenzeugen bestätigt werden.
Des weiteren handelt es sich um eine Privatauktion, der Verkäufer erwähnt am Ende der Auktionsbeschreibung, dass weder Garantie gegeben ist, noch eine Rücknahme in Frage kommt.

Der Artikel wird ersteigert, der Käufer holt den Artikel persönlich beim Verkäufer ab.

Als Beleg für die Transaktion, bei der der Käufer sich vom Aussehen, Zustand und Vollständigkeit der Ware überzeugen kann, schreibt der Verkäufer 2 identische Schreiben, die belegen, dass der Artikel, samt Artikelnummer, wie beschrieben an den Käufer übergeben wurde und der Verkäufer im Gegenzug den Zahlbetrag erhalten hat.
Bestätigt wird dies mit Datum und Unterschrift beider Privatparteien.

Der Artikel wird verpackt vom Verkäufer, mit Rückfrage an den Käufer, ob dieser mit der Verpackung des Artikels so zufrieden sei. Dies wird bejaht.

Am Folgetag meldet sich der Käufer und sagt, die Grafikkarte sei defekt, er bekomme sie in seinem System nicht zum laufen und ein Computerhändler hätte ihm bestätigt, dass die Grafikkarte auch auf einem 2. PC für Pixelfehler sorgen würde, bzw der PC des Käufers gar nicht starten würde beim Einbau der Karte.

Der Verkäufer bespricht mit dem Käufer fernschriftlich über ICQ alle möglichen Fehlerquellen, von einem zu schwachen Netzteil, bis hin zu Treiberinstallationsverfahren. Einen eindeutigen Fehler kann der Verkäufer jedoch nicht ausfindig machen.

Also bietet der Verkäufer dem Käufer an, die Grafikkarte im PC des Verkäufers zu testen, damit der Verkäufer sich von der Nichtfunktion überzeugen kann ( Distanz zwischen beiden Geschäftspartnern15KM); Dies wird vom Käufer abgelehnt, zu müßig.

Welche Möglichkeiten bleiben dem Verkäufer und dem Käufer?
Ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware zurückzunehmen und den Geldbetrag samt Rückporto zu tragen? Ist in diesem Fall eine Ausschliessung der Garantieansprüche entsprechend einem Ausschluss der Gewährleistungsansprüche?
Was muss der Verkäufer in diesem Fall tun, um nicht als Träger von unnötiger Arbeit und kosten aus dem Geschäft zu gehen?

Danke im Voraus für etwaige Antworten.

Geändert von wissbegierig (29.11.2008 um 20:41 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 29.11.2008, 21:02
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Garantieausschluss= Gewährleistungsausschluss?

Die Frage, die sich mir stellt, ist: Ist die Karte kaputt oder nicht?
Wenn ja, müsste bei Privatkäufen der Käufer nachweisen, dass dies von Anfang an war. Wenn er das kann, ist die Sachmängelhaftung relevant. Die kann der Verkäufer nicht ausschließen.
Kann der Käufer das nicht nachweisen, kann der Verkäufer nachweisen, dass sie zum Zeitpunkt des Verkaufs okay war. Wenn er das kann, muss er gar nichts tun, da er weitergehende Gewährleistung (Garantie) ausgeschlossen hat.
__________________
[SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE]
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  #3 (permalink)  
Alt 29.11.2008, 21:58
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 29.11.2008
Beiträge: 2
Standard AW: Garantieausschluss= Gewährleistungsausschluss?

Danke für die schnelle Antwort.

Genau die gleiche Frage stellte sich auch mir.

Aber wie kann der Käufer nachweisen, dass die Karte defekt war vom Moment des Kaufes? Er kann höchstens beweisen, dass die Karte einen defekt aufwies,im Moment, als er sie, nach dem Einbau ins eigene System, im Computerladen testete und sich dies bestätigen lassen.

FALLS die Kartel defekt ist, wie gesagt, der Verkäufer bot an, den Sachverhalt auf seinem eigenen Rechner zu testen, wo die Karte zuletzt gut funktionierte, dies wurde vom Käufer abgelehnt.

Dürfte in diesem Fall schwierig werden für den Käufer, nehme ich an.

Danke nochmals für die Antwort, die mir sehr weitergeholfen hat.
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