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Strafrecht & Internet Was verboten ist und welche Strafen drohen...

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  #1 (permalink)  
Alt 03.12.2008, 19:11
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 03.12.2008
Beiträge: 2
Idee Beihilfe zur Straftat?


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Guten Tag

Nehmen wir an jemand würde eine Onlineplattform bereitstellen, in dem Leute sich und ihre Fähigkeiten vorstellen könnten, um damit nach "Arbeit" zu suchen oder einfach um Leuten zu helfen.
Ein mögliches Beispiel wäre:
"Ich bin xyz und kann Designen; ich erstelle auf Anfrage Homepages für Unternehmen für n Bier".
Soweit so gut. Hier wäre nichts illegales erkennbar.

Würde sich jedoch jemand mit Hacking Fähigkeiten vorstellen, würde der Seitenbetreiber in dem Falle Beihilfe zur Straftat leisten? Da sich diese Fähigkeiten zu illegalen Zwecken nutzen lassen könnten.
Oder würde die Kunst in der Formulierung liegen?
Wenn die Vorstellung lauten würde:
"Ich bin bewandert in SQL-Injections in xyz, abc und zxy". Würde das bereits ins Register der Beihilfe zur Straftat fallen?

Wenn nein, wie würde es aussehen bei:
"Ich bin bewandert in SQL-Injections in xyz, abc und zxy um damit Seiten zu hacken".

Beim reinen Vorstellen der eigenen Künste würde dieser Seitenbetreiber keine Probleme bekommen oder? Oder müsste sich zu jeder Fähigkeit die illegales Tun enthalten könnte eine "Entschärfung" der Formulierung stattfinden?
Bsp:
"Ich bin bewandert in SQL-Injections in xyz, abc und zxy.
Mit diesen Fähigkeiten helfe ich Firmen um Schwachstellen in ihrem System zu finden".
______________
Ein extremeres Beispiel könnte sein:
"Ich bin bewandert im Autos mit einem Hammer zu zerschlagen"
Wie sehe es hier aus?


Vielen Dank fürs Lesen
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  #2 (permalink)  
Alt 03.12.2008, 20:29
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Beihilfe zur Straftat?

Ich würde sagen es kommt darauf an, was am Ende rauskommt. Wenn sich zwei über sowas finden und dann tatsächlich eine Straftat realisiert wird (nur dann ist Beihilfe meines Wissens strafbar), dann könnte das durchaus relevant werden.

Als Betreiber einer solcher Plattform ist man gut beraten (und sogar verpflichtet) seine Inhalte zu kontrollieren - erkennbares sollte man in eigenem Interesse entfernen. Und im Endeffekt kommt es nicht auf die Formulierung an, sondern den (realisierten) Zweck. Und das würde im Zweifelsfall ein Unbeteiligter Dritter (z.B. ein Richter) entscheiden.
__________________
[SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE]
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  #3 (permalink)  
Alt 03.12.2008, 21:35
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 03.12.2008
Beiträge: 2
Standard AW: Beihilfe zur Straftat?

Danke für die zügige Antwort!

Doch wie wäre in dem Hacker-Fall zu handeln?
Sollte man die Sache pessimistisch angehen oder auf das Gute im Menschen vertrauen?
Würde der Fall mit dem "für Schwachstellen" dort stehen, könnte man es im Prinzip stehen lassen?
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  #4 (permalink)  
Alt 03.12.2008, 22:41
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Beihilfe zur Straftat?

Zitat:
Doch wie wäre in dem Hacker-Fall zu handeln?
Ich würde es einfach entfernen und den Benutzer sperren
Zitat:
Sollte man die Sache pessimistisch angehen oder auf das Gute im Menschen vertrauen
Einen Richter interessiert das am Ende nicht.
Die Frage ist doch für den Betreiber: Bietet man eine Plattform, auf der sich jeder rumtreiben und seine zwielichtigen Dinge anbieten kann, oder bietet man eine Plattform, mit der man selbst zufrieden ist und wo man nicht mit negativen Erfahrungen rechnen muss.
Was hat der Betreiber davon, sowas zuzulassen? Mehr Besucher? Vielleicht, aber das sind welche, die ich nicht haben wollte
Denn wer sagt, dass die sich nicht gegen einen selbst richten und versuchen ihre Kenntnisse an der eigenen Seite auszuprobieren.

Was verliert man, wenn man sowas nicht hat? Was gewinnt man, wenn man sowas hat?

Die Frage ist also nicht "Sind die Menschen gut oder böse?" (wobei sich die Frage aus der Geschichte der Menschen selbst beantwortet ) sondern "Was habe ich (als Betreiber) davon, außer möglichem Streß?" Ich will nicht sagen, dass man dafür bestraft werden könnte - nur das auszutesten kann man sich einfach sparen.
Zitat:
Würde der Fall mit dem "für Schwachstellen" dort stehen, könnte man es im Prinzip stehen lassen?
Das kann man auch vernünftiger formulieren, der Bezug aufs Negative zeigt schon die Einstellung. Ich persönlich würde so jemanden nicht beauftragen.
__________________
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  #5 (permalink)  
Alt 02.01.2009, 19:50
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 10.06.2008
Beiträge: 806
Standard AW: Beihilfe zur Straftat?

Zitat:
Zitat von pope Beitrag anzeigen
Würde sich jedoch jemand mit Hacking Fähigkeiten vorstellen, würde der Seitenbetreiber in dem Falle Beihilfe zur Straftat leisten?
Nein.

Wieso auch? "Hacken" ist an sich nicht strafbar; strafbar ist es höchstens, wenn es ohne Erlaubnis des "Gehackten" gemacht wird.

Unzählige auf IT-Sicherheit angewiesene Unternehmen beschäftigen "Hacker", um die eigenen Sicherheitsmaßnahmen auf Wirksamkeit checken zu lassen.

Zitat:
Oder würde die Kunst in der Formulierung liegen?
Eine vernünftige Formulierung würde zweifellos nicht schaden.

Rein rechtlich ist aber nichts zu bemeckern, solange nicht ausdrücklich Beihilfe zu Straftaten geleistet wird usw. usf.
__________________
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.
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