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| Domain-Recht Alles rund um Domains, Domaingrabbing... |
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| Anzeige Jetzt habe ich eine Frage zu einer fiktiven Situation und hoffe, dass vielleicht jemand dieses Szenario bewerten kann: Angenommen Person A betreibt ein Gewerbe auf den eigenen Namen (ein Einzelgewerbe) und verwendet ergänzend dazu eine Bezeichnung "XYZ". Die Domain XYZ.com ist ebenfalls registriert und es gibt ein Logo, Briefpapier usw. So geht das seit - sagen wir 3 Jahren. Also seit 2005. Jetzt - sagen wir November 2008 - gibt das Amtsgericht in z.B. München bekannt, dass eine UG (haftungsbeschränkt) mit dem Namen "XYZ UG" angemeldet wurde - und dass in dem Geschäftsfeld, in dem auch Person A aktiv ist. Muss Person A nun alle Aktivitäten mit diesem Namen einstellen? Oder kann Person A den namen XYZ weiterhin verwenden? Ist es für Person A vorteilhaft "XYZ" kurzfristig als Marke anzumelden? |
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| Das nachträgliche Eintragen der Marke nützt nichts mehr, da Marken- und gewerbliches Namensrecht ziemlich gleichwertig steht - hier also die älteren Rechte im Streitfall zählen würden, und da reichen schon ein paar Stunden. Andererseits hat der Einzelgewerbetreibende kaum Anspruch auf den Namen XYZ, da er diesen nicht als Firmenbezeichnung tragen darf (sondern bestenfalls als Zusatz, seine Firma kann aber nicht so heißen) - und nur die wäre über das gewerbliche Namensrecht geschützt. Zitat:
[SIZE="1"]Für alle Krümelsuchende: Ich verwende hier die Begriffe Firma und Unternehmen als gleichberechtigt - bitte also nicht kommen "das ist gar keine Firma ..."[/SIZE]
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
| Tags: domainrecht, firmenname, markenrecht |
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| Thema | Autor | Forum | Antworten | Letzter Beitrag |
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