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Domain-Recht Alles rund um Domains, Domaingrabbing...

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  #1 (permalink)  
Alt 05.12.2008, 10:31
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 05.12.2008
Beiträge: 4
Standard Unternehmensname.de -> Domain schon vergeben


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Hallo liebe Community,

ich habe eine Frage, die sich mir beim durchlesen der Beiträge im Forum leider nicht geklärt hat.

Folgendes Szenario:

Ein ausländische Unternehmen, welches schon etliche Jahrzehnte existiert, möchte nun einen Standort in Deutschland aufbauen. Dazu gründet es die "Unternehmensname Deutschland GmbH".

Dazu wäre es sehr nützlich, eine Internetadresse mit dem Domainende .de zu betreiben. Nun würde sich anbieten, den Unternehmensnamen als Domain zu verwenden, da dieser sehr kurz und aussagekräftig ist.

Nun ist diese Domain jedoch bereits registriert worden, weist jedoch keinerlei Inhalt auf, nur eine Werbeseite einer großen Domainhandelsfirma.

In wieweit hat nun das ausländische Unternehmen die Möglichkeit, an diese Domain zu kommen?

1. Kauf
2. Markenrecht?

Der erste Punkt ist ziemlich klar. Doch wie würde der zweite Punkt aussehen? Kann man davon ausgehen, die Domain aufgrund des Unternehmensnamens zu beanspruchen, da auf der Zieldomain keinerlei unternehmerischer Inhalt des Besitzers zu finden ist? Das Unternehmen in Deutschland existiert ja erst seit einigen Wochen.

Mit freundlichen Grüßen

Heinz Doff
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  #2 (permalink)  
Alt 05.12.2008, 10:40
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Unternehmensname.de -> Domain schon vergeben

Zitat:
1. Kauf
Klar.
Zitat:
2. Markenrecht?
Gar nicht. Aus Markenrecht (oder gewerblichem Namensrecht) entsteht bestenfalls ein Anspruch auf Unterlassung, und auch dann nur, wenn in den geschützten Bereich eoingegriffen wird.
Ich würde also sagen: Keine Chance. Kauf ist meiner Meinung nach das einzige, was möglich wäre.
__________________
[SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE]
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