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  #1 (permalink)  
Alt 10.12.2008, 11:47
air air ist offline
Benutzer
 
Registriert seit: 28.04.2008
Beiträge: 33
Standard Wertersatz bei Rückgabe/Wandlung eines defekten Gerätes


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Hallo,

folgender hypothetischer Fall. Käufer K kauft beim Versandhandler V, ein Gerät vom Hersteller H.

Das Gerät ist noch kein Jahr alt und wurde direkt bei H schon 2 mal repariert, nun ist eine dritte Reperatur nötig. Hersteller H würde diese anbieten, verweist aber auch auf die Möglichkeit der Rückgabe oder Wandlung beim Händler V.


Wie sehen da die Möglichkeiten für K aus?
Muss er im Fall einer Rückgabe, Wertersatz für den Gebrauch des Gerätes zahlen? Wenn ja in welcher Höhe? Gibt es da feste Prozentsätze? Wer trägt die Versandkosten?

Wie sieht es mit einer Wandlung aus?
Muss hier ein Wertersatz geleistet werden? Siehe Urteil EuGH (C-404/06), dann wohl nicht oder?
Wie kann eine solche Wandlung aussehen? Das gleiche Gerät oder ein ähnliches Gerät? Kann K darauf bestehen ein anderes Gerät zu erhalten, da er befürchtet das das gleiche Gerät wieder die gleichen Probleme haben wird? Was ist wenn das andere Gerät "besser" ist und mehr kosten würde, als für das defekte Gerät bezahlt wurde?
Hier wieder die Frage, wer die Versandkosten zu tragen hat, diesmal wären es ja sogar 2 Versandwege.

Schonmal danke im Vorraus, für die Mühe!

Geändert von air (10.12.2008 um 11:51 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 10.12.2008, 14:10
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Wertersatz bei Rückgabe/Wandlung eines defekten Gerätes

Zunächst müsste man beurteilen, um was es sich handelt. Sind es Sachmängel hat man nach BGB (das EuGH Urteil braucht man da nicht) das Recht zum Rücktritt, wenn die zweimalige Nachbesserung des gleichen(!) Sachmangels fehlschlägt. Wenn also mal das eine und dann was anderes kaputt geht besteht kein Recht auf Rücktritt.
Und Wertersatz ist dann auch nicht zu leisten. Dazu gibt es meines Wissens keine gesetzliche Grundlage.
Der Verkäufer hat aber das Recht, ein anderes, gleichwertiges gerät zu liefern. Was unter "gleichwertig" zu verstehen ist, muss wohl ein unbeteiligter Dritter (Richter) entscheiden, wenn sich Käufer und Verkäufer nicht einigen, da dies einzelfallabhängig ist.
Wenn der Verkäufer ein besseres Gerät anbietet ist das sein Problem, der Käufer muss hier nur draufzahlen, wenn er einen höheren Nutzen hat. Auch die Beurteilung dessen ist Streitsache im Einzelfall.

Die Kosten und Auslagen hat bei Sachmängeln (davon gehe ich mal aus) der Verkäufer zu tragen, bei Garantie (freiwillig) kann das dem Käufer aufgebürdet werden.

Bei Garantie kann das alles etwas anders aussehen, da hier der Verkäufer/Hersteller die Bedingungen diktieren kann.
__________________
[SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE]
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