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  #1 (permalink)  
Alt 11.12.2008, 18:08
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 08.12.2008
Beiträge: 1
Standard Die Sprachfalle, oder was ist ein Fraudulent-Redressal-System


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Hallo liebe Leserinnen und leser
Als lese- und schreibschwacher Mensch, verstehe ich kein Wort davon, warum Karlsruhe mit der Nichtannahme meiner Verfassungsbeschwerde erklärt: dass der Vorbehalt der Vordergerichte durchaus richtig ist : …dass die Kunstfreiheitsgarantie innerhalb der Verfassungsordnung nicht schrankenlos gewährt ist. Und eine Straßennutzung die über den Allgemeingebrauch hinausgeht. Erlaubnis oder genehmigungspflichtig gemacht werden darf.
im gleichem aber erklärt:
darauf muss hier aber nicht weiter eingegangen werden, denn der Beschwerdeführer wollte nur festgestellt wissen, dass er für die Absicht und Tätigkeit im Allgemeingebrauch einer Fußgängerzone, keiner straßen-verkehrsrechtliche Erlaubnis bedarf.
Bundesverfassungsgericht -1-BvR-183-81-.
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Da Absicht und Tätigkeit das herstellen und verkaufen selbst gemalter Bilder in den Fußgängerzonen meint. Heißt dass in Rechtsfolge ich nur eine Erlaubnis brauche, dass Absicht und Tätigkeit Über den Allgemeingebrauch einer Straße hinausgeht. wo aber das herstellen und verkaufen in einer Fußangerzone bereits Allgemeingebrauch ist, keine Erlaubnis, - oder wat?
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Um die verfassungsrechtliche Entscheidung nicht erst erörtern zu müssen, nimmt die Behörde Köln mir den Gewerbeschein weg. Und erklärt es geht nicht darum keine Sondererlaubnis für den Wirk- und Werkbereich der Kunst erlauben zu wollen. Sondern der Mann keinen Gewerbeschein hat, Kunst verkaufen zu dürfen.
klicke hier
zur Ahndung von Kunstmaler auf einer Öffentlichen Straße

plemer

Geändert von plemer (11.12.2008 um 18:12 Uhr).
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