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| Anzeige ich möchte in einem Wohngebiet einen WLAN-Hotspot anbieten. Mit einem entsprechenden DSL-Anschluss (dessen Anbieter den Weiterverkauf an Dritte erlaubt) wäre das am einfachsten über NAT zu bewerkstelligen, also mit lokalen IP-Adressen, da der DSL-Anschluss selber ja nur eine IP-Adresse hat. Die Frage ist nun, wer haftet, wenn einer der Teilnehmer ein Delikt im Netz begeht. Dem Kläger ist ja nur die IP-Adresse des Anschlusses bekannt und nicht die lokale IP des "Täters". Haftet dann der Inhaber des Anschlusses, oder stehen dann auch alle Mitbenutzer erstmal unter Generalverdacht? Das ganze läuft zwar gewerblich ab (mit Meldung bei der RegTP usw.) aber trotzdem bin ich eine Personengesellschaft (heisst das so?)- also Einzelunternehmer- und hafte ja daher persönlich für den Anschluss. Ich konnte leider im Netz keine Hilfreichen Informationen (außer: "Tja, dann bist du halt dran!") zu dem Thema finden, was mich sehr wundert! Denn betroffen sind davon doch viele Internet-Cafés oder Hotspots, die das genauso machen? (Abgesehen von den vielen privaten gemeinsam genutzten DSL-Anschlüssen und öffentlichen, für jeden anonym benutzbaren Hotspots) Es gibt ja auch Internet-"Automaten", wo man gegen Münzeinwurf surfen kann, also auch ganz anonym- wer haftet denn da? (Oder wie schützt sich der Betreiber?) Kann mir vielleicht jemand Tipps geben, wo ich mich weiter über rechtliche Aspekte von Access Providing informieren kann (Bücher, etc.)? |
| Tags: dslanschluss, geteilter, haftung, inhabers, nat |
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