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| Internationales Privatrecht Eine Regel, die besagt: "Alles was ein Deutscher tut, unterfällt deutschem Recht." gibt es nicht ! |
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| Anzeige Es gibt A, B, C, D, E, und auch F. A, B, C, D und E werden seit Jahren im www durch F persönlich angegriffen, beleidigt und diffamiert. Dabei geht es u.a. auch um Internetbetrug usw... zu Ungunsten einer sozialen Einrichtung, um Nötigung, Verletzung des Urheberrechts und weitere Dinge. Nehmen wir mal an, A, B, C, D und E haben bereits erfolglos Anzeigen erstattet und die Staatsanwaltschaft stellten diese Verfahren ein, da F in der CH lebt und ein Aufwand für eine erfolgreiche Klage zu gross wäre für ein einzelnes Verfahren. Es wurde mehrmals zwar eine Schuld festgestellt und dieses durch die Staatswalt bestätigt, aber es war wohl für eine einzelne Strafverfolgung unausreichend. Wie würde es sein, wenn A, B, C, D und E eine Sammelklage einreichen, um endlich eine Strafverfolgung zu erreichen ? Ist dieses überhaupt machbar ? Danke, für Infos zum Thema Geändert von SLB (15.12.2008 um 22:43 Uhr). |
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| Soviel ich weiß gibt es in D keine Sammelklage. ich würde es auch etwas seltsam finden, wenn zwar eine Straftat bestünde, die aber unrelevant ist, weil die Leute einzeln betroffen sind. Hier müssen irgendwelche anderen Gründe vorliegen. Ich nehme mal an, hier geht es eher um die Strafverfolgung wegen dem Ausland (Strafrecht soll die Gesellschaft schützen - und damit primär die eigenenh Staatsbürger) Wie wäre es wenn A, B, C, D und E mal versuchen, den Täter auf der Grundlage des in seinem Heimatlandes geltenden Rechtes dort zu belangen (wenn sich alle zusammentun, dürfte auch das Geld für einen dortigen Anwalt zusammenkommen)
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Gegeben könnte sein: A, B, C.... leben in D. F selbst lebt in der CH - erstes Problem, oder irren A, B, C............:shock: Für eine Verfolgung in der CH erfordert es Wesentlichkeiten, die einer Strafverfolgung in der CH erfordern , könnte die Staatsanwaltschalt meinen, oder ? Liegt kein öffentliches Interesse vor, ............. |
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| Zitat:
Deswegen der Tipp, das Strafverfahren in CH anzustreben (wenn möglich) - denn die dürften ein öffentliches Interesse haben. Allerdings müsste man dann eben erst schauen, ob das Verhalten in CH auch wirklich strafbar ist (das Recht ist zwar ähnlich - aber nicht gleich) und dort eben ein Interesse vorliegt.
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