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| Onlineauktionen Bei Onlineauktionen übers Ohr gehauen worden? |
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| Anzeige Hallo, Käufer kauft am 04.11. Artikel. Bekommt diesen am 07.11. geliefert. am 12.11 schreibt Käufer an Verkäufer per Email, dass er die Ware zurück schicken möchte. Verkäufer schickt am 14.11 ein DHL Freewayticket an den Käufer, so dass die Ware kostenlos vom Käufer an Verkäufer zurück geschickt werden kann. Käufer merkt erst 4 Wochen später, also am 14.12, dass er die Ware noch an Verkäufer zurück schicken muss. Verkäufer nimmt aber jetzt die Ware nicht an, da die Rückgabe Frist nicht eingehalten wurde. Ist der Verkäufer trotzdem verpflichtet die Ware zurück zu nehmen? Was kann der Käufer dagegen tun? |
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| Die zugegangene Erklärung des Widerrufs reicht zur Einhaltung der Frist. Der Verkäufer muss die Ware also zurücknehmen.
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Danke schön! Könnte der Käufer theoretisch noch länger die Ware behalten? zb. am 07.11.08 die Ware erhalten, am 12.11.08 per Email Wiederrufen und zb. erst am 10.01.2009 zurück schicken, also der Käufer könnte die Ware noch 2 Monate nach Wiederruf benutzen und dann erst zurück schicken? |
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| Könnte er, allerding muss der Käufer dann damit rechnen, dass er Wertersatz lesiten muss - was übrigens auch jetzt schon passieren kann, es sei denn, der Käufer kann nachweisen, dass die bisherige Verzögerung nicht schuldhaft war (weil er zB. im Krankenhaus lag). Ansonsten kann der Verkäufer sein Rechte auf Wertersatz (Abnutzung, gebrauch) geltend machen, dass kann - abhängig vom Artikel - soweit gehen, dass er gar nichts zurückzahlen muss, wenn der Artikel zum Beispiel nicht mehr verkauft werden kann.
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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