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| Bitte beachten Sie: Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann in diesem Forum weder durch andere Nutzer noch einen Anwalt erfolgen. Das Forum dient dem Erfahrungsaustausch zu allgemeinen rechtlichen Fragen rund um das Internet. Wenden Sie sich für eine konkrete Rechtsberatung bitte an einen zugelassenen, spezialisierten Rechtsanwalt. |
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| Der Verkäufer sollte so handeln, wie es der Vertrag verlangt. Mehr kann man dazu allgemein nicht sagen. Prinzipiell sollte der Verkäufer ja erst mal wissen was defekt ist .... Zitat:
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Hallo, es heißt doch immer. Versuchen Sie bitte sich mit den Käufer zu einigen um weitere rechtliche Schritte zu ersparen. Das bedeutet indirekt, dass man mit verärgerten Käufer einigen muss (in meinen Fall: denkt der Käufer, dass er im Recht ist und „drückt sich beleidigend aus“). Wie weit muss sich der Verkäufer das gefallen lassen? Inzwischen habe der V gesehen, dass der Käufer weitere negative und „neutrale“ Bewertungskommentare hat, somit ist es eventuell denkbar, dass Ebay diesen Käufer vom Kauf ausschließen kann (das neue daran ist, das die vergebene negative Bewertungen automatische gelöscht werden). Auch ist den V nun bekannt, das die hinterlegte E-Mail Adresse nicht mehr bei den E-Mail Provider existiert, dass bedeutet, das die E-Mail über Ebay E-Mailsystem zu empfangen sind aber nicht über die E-Mail Adresse von Web.de (E-Mail Provider von Käufer). Das Problem bei E-Mail Versand über eBay ist, das man begrenzte Anzahl von Zeichen hat und man muss sich einloggen. Somit ist die Kommunikation mit Kunden über die „existierende E-Mail Adresse“ einfacher und unter Umständen besser weil HTML und unbegrenzte Zeichenanzahl benutze werden kann. |
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| Zitat:
Zitat:
- Einloggen ist von Vorteil, so weiß man auch sicher, dass der andere die Nachricht geschrieben hat. Emails fälschen ist heute eine Sache, die Kinder im Kindergartenalter beherrschen - HTML interessiert keinen Mensch - im Gegenteil, nervigeres gibt es kaum noch. Es geht um den Inhalt nicht die Form - begrenzte Zeichen: Man kann sich auch kurz und sachlich fassen. Also alles keine Gründe die dagegen sprechen, eher dafür, das ebay Nachrichtensystem zu nutzen.
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Wenn V wirklich defekte Ware verschickt hat, oder die Ware ist beim Versand beschädigt worden kann der K Nachbesserung verlangen. Wenn der V auf eine möglicherweise berechtigte Reklamation nicht reagiert muß er mit einer solchen Bewertung rechnen. Wenn der K vorschnell ohne Reklamation bewertet hat, liegt es auch am V die Sache wieder gerade zu biegen. Hier hat eBay tatsächlich einmal Recht. Gütliche Einigung ist auch nach meiner Meinung jeder rechtlichen Auseinandersetzung vorzuziehen.
__________________ LG Question |
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