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Onlineauktionen Bei Onlineauktionen übers Ohr gehauen worden?

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  #1 (permalink)  
Alt 30.12.2008, 12:31
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 30.12.2008
Beiträge: 2
Standard Wie verhält man sich richtig?


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Hallo zusammen!
Wenn man einen Artikel bei Ebay einstellt, gut erkennbar vermerkt, dass dieser innerhalb einer Woche nach Auktionsende abgeholt sein muss und als Bezahlung ausschließlich Barzahlung bei Abholung akzeptiert, kann man vom Vertrag zurücktreten, wenn am 9. Tag nach Auktionsende weder der Artikel abgeholt noch ein Abholtermin vereinbart wurde und der Käufer plötzlich überweisen will?
Kontaktaufnahme läuft nur über Ebay, Telefonnummer vom Verkäufer ist dem Käufer bekannt, anders herum nicht. Mails werden ignoriert.
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  #2 (permalink)  
Alt 30.12.2008, 13:30
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Wie verhält man sich richtig?

Zunächst besteht ein gültiger Vertrag, der von beiden Seiten eingehalten werden muss. Die Bedingungen (Zahlart, Abholung) sind Bestandteil des Vertrags.
Allerdings ist es kein Rücktrittsgrund, wenn einer seine Pflichten aus Vertrag nicht erfüllt. Das ist erst möglich, wenn derjenige nach Mahnung (angemessene Frist, Zugang muss vom Versender nachgewiesen werden) endgültig verweigert.
Heißt für den Verkäufer: nachweisbare Mahnung (Email reicht da rechtlich nicht, da der Zugang nicht nachgewiesen werden kann) mit Fristsetzung (angemessen, also garantiert nicht "morgen"). Erst wenn der Käufer dann sagt "nein, mach ich nicht" kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
Sollten dem Verkäufer irgendwelche Angaben nicht bekannt sein (zB. die Adresse für das Einschreiben mit der Mahnung) kann er bei ebay anfragen.
__________________
[SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE]
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  #3 (permalink)  
Alt 30.12.2008, 13:49
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 30.12.2008
Beiträge: 2
Standard AW: Wie verhält man sich richtig?

Im konkreten Fall handelt es sich bei diesem Artikel um einen Schrank, der in einer Wohnung steht, die zum 01.01.2009 einen neuen Eigentümer hat. Es wurde deutlich darauf hingewiesen, dass der Schrank nicht länger in dieser Wohnung verbleiben kann. Eine Einlagerung wurde angeboten. Eine Reaktion daraufhin gab es nicht.
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  #4 (permalink)  
Alt 30.12.2008, 15:49
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Wie verhält man sich richtig?

Das Problem dürfte der Nachweis sein, dass dies "angeboten" wurde. Sicherlich kann der Verkäufer mögliche Einlagerungskosten (oder andere, die ihm durch die Nichtabnahme entstanden sind) als Schadensersatz geltend machen, nur hätte der Käufer auf einen derartigen Schaden eventuell hingewiesen werden müssen. Das wäre dann ein Streitfall für die Gerichte. Jetzt (2 Tage vorher) dürfte es etwas schwer werden, diesen Hinweis noch wirksam rüber zu bringen. Eventuell könnte der Verkäufer auf den Kosten einer Einlagerung oder anderweitigen Beseitigung sitzen bleiben.
Heißt aber nicht, das sich irgendwas zu dem bisher gesagten ändert.
__________________
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  #5 (permalink)  
Alt 03.01.2009, 23:09
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 12.01.2008
Beiträge: 158
Standard AW: Wie verhält man sich richtig?

In Telefonbuch die Nummer des Käufers suchen (Telefonbuch.de) oder ihn eine E-Mail (nur über Ebay E-Mail System) schreiben.

Man kann jede Zeit vom Kaufvertrag zurücktreten (bei Ebay)
http://feedback.ebay.de/ws/eBayISAPI...DisputeConsole
Dann Transaktion abbrechen....

Allerdings muss das der Käufer zustimmen.

Ich vermute es handelt sich hier um einen Spaßbieter..

Geändert von samstag (04.01.2009 um 11:26 Uhr).
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