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| Internationales Privatrecht Eine Regel, die besagt: "Alles was ein Deutscher tut, unterfällt deutschem Recht." gibt es nicht ! |
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| Anzeige mich würde theoretisch der folgende Sachverhalt interessieren: Angenommen Kunde A setzt seine Unterschirft unter den Kaufvertrag eines Artikel X. Kunde B jedoch bezahlt, ohne dass dies im Kaufvertrag gekennzeichnet wurde. Wie sind hierbei die Besitzansprüche bzw. hätte Kunde B eine Chance an den Artikel X zu kommen? Vielen Dank im voraus. Beste Grüße, Steffen |
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| Zitat:
B muss seine Forderung gegenüber A geltend machen. Die dürfte zunächst bestenfalls in einer Geldfporderung bestehen. Allerdings kann A seien Rechte an dem Artikel gegenüber B abtreten, dann könnte B den Artikel bekommen. Ohne Zutun und Einwilligung von A hat B keine Chance.
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Hallo aaky, vielen Dank für die Antwort! Angenommen es würde sich um eine Schenkung seitens B an A handeln, könnte dann "Widerruf der Schenkung" §530 BGB Abs.1 helfen? Beste Grüße, Steffen |
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| Der 530 hat aber ziemlich strenge Bedingungen: schwere Verfehlung gegen den Schenker oder grober Undank Das dürfte in den meisten Fällen als schwierig zu beweisen sein (es sei denn, es ist wirklich etwas vorgefallen, eine blosse Trennung wegen Fremdgehen wird da kaum reichen Allerdings würde sich dann nur das Problem der Schenkung erledigen - B hätte in dem Fall auch nur Anspruch auf das Geld. B hat mit dem Kaufvertrag nun mal nichts zu tun
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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