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| Bitte beachten Sie: Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann in diesem Forum weder durch andere Nutzer noch einen Anwalt erfolgen. Das Forum dient dem Erfahrungsaustausch zu allgemeinen rechtlichen Fragen rund um das Internet. Wenden Sie sich für eine konkrete Rechtsberatung bitte an einen zugelassenen, spezialisierten Rechtsanwalt. |
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| Sonstiges zum Onlinerecht Hier kann über alles diskutiert werden, wofür es keine extra Kategorie gibt. |
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| Anzeige Kann es rechtmäßig sein, bei einer Online Registration auf das Wiederrufsrecht zu verzichten, indem man sich registriert. Sofern das Wiederrufsrecht teil der AGP`s des online dienstes sind, kann man wenn man diese bestätigt, nicht automatisch aufs wiederrufsrecht vrzichten oder? . ... in der email steht aber Sie haben sich auf der Seite xxx angemeldet und erhalten dafür ein Jahr Zugang zu den Inhalten. Bei Ihrer Anmeldung haben Sie das komplette Anmeldeformular mit Ihrem Namen, Anschrift, Geburtsdatum und E-Mailadresse ausgefüllt. Des Weiteren haben Sie die AGB, Datenschutzerklärung und den Verzicht auf das Widerrufsrecht akzeptiert. Durch den Verzicht auf das Widerrufsrecht haben Sie nicht mehr die Möglichkeit Ihren Vertrag zu widerrufen, Rechtsgrundlage hierfür ist § 312d Abs.3 Nr.2 BGB. Auf unserer Seite xxx beginnt die Dienstleistung sofort nach Anmeldung. |
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| Ein Verzicht auf das Widerrufsrecht gibt es nicht, allerdings ist es durchaus rechtens, dass es bei Dienstleistungen, sobald mit der Ausführung begonnen wurde, kein Widerrufsrecht besteht (steht in dem genannten Paragraphen des BGB) Die Frage die sich bestenfalls stellt: Stand schon vor der Anmeldung das es kostenpflichtig ist oder stand das nur in den AGB, dann würde man da evenmtuell rauskommen, sonst wird das wohl Lehrgeld sein
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| @ Cesare Hallo, ich habe gerade denselbem Fall und würde gerne Wissen wie Dein weiteres Vorgehen ist. Ich habe erstmal Widerspruch eingelegt worauf die Antwort kam das ich mein Widerrufsrecht aufgrund § 312d Abs 3 Nr. 2 verwirkt habe. Ich denke ich werde nochmal dagegen Widerspruch einlegen. Mit der Begründung daß es vorher schon kein Hinweis gegeben hat... |
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| Pass auf mein problem ist folgendes, ich wurde auf diese seite verlinkt über lichtspielhaus.to um mir den divx zu laden hab mich da dummerwies eregistriert und den player gezogen und DAS ist das PROBLEM! wenn du nix gezogen hast sei froh haste glück dann haste egtl nix zu befürchten aber mein pech ist es halt dss ich die unschöne datei gezogen hab naja...ich werde auf jeden fall zur verbraucherzentrale gehen und die fragen aber in meinem fall muss ich mich mit 100 mücken die ich blechen muss wohl dummerweise zu 50% abfinden...aba wenndu nix geladen hast iss nix dabei...du solltest denen zurück schreiben, dass ihre ausführungen rechtsiwedrig sind und ein verfall des widerrufsrechtes in deinem falle rechtswiedrig ist...ansonsten schließt du dich der bereits vorhandenen sammelklage an die schon tausendfach besteht... Geändert von Styx (12.01.2009 um 18:58 Uhr). Grund: Auf möglicherweise rechtswidrige Inhalte soll nicht verwiesen werden / Desweiteren verbale Kosmetik ;) |
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| Zitat:
Ansonsten, sehe ich es wie aaky auch bzgl. dem Widerruf.
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| Tags: widerruf |
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