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| Bitte beachten Sie: Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann in diesem Forum weder durch andere Nutzer noch einen Anwalt erfolgen. Das Forum dient dem Erfahrungsaustausch zu allgemeinen rechtlichen Fragen rund um das Internet. Wenden Sie sich für eine konkrete Rechtsberatung bitte an einen zugelassenen, spezialisierten Rechtsanwalt. |
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| Domain-Recht Alles rund um Domains, Domaingrabbing... |
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| Anzeige wenn Kunde A ein Dienstleister B (Webdesigner) beauftragt ihm einen Internet auftritt zu erstellen und diesen meinetwegen auf server x unter dem namen www.Beispiel.de auf den namen des kunden einträgt, aber ihm keine Zugriffsrechte nach Bezahlung einräumt, kann Kunde A dann gegen B gerichtlich vorgehen oder sogar den Umzug der Seite durchführen zu einem anderen Hoster über die Denic? denn der kunde währe ja theoretisch für die Inhalte verantwortlich kann aber nicht eingreifen denn er hat ja keinen Zugriff. Desweiteren verwehrt B jegliche Kommunikation mit A und wartet die betreffende Domain nicht. noch ein vielleicht wichtiger Hinweis es wurde nur eine Mündliche absprache zwischen zwei Gewerbetreibenden geschlossen, also liegt kein schriftlicher Vertrag vor. absprache: erstellen der grafischen oberfläche, einbindung shop system inklusive Artikel daten/Preise übergabe in .xls datei und das online stellen bei einem passenden hoster unter www.Beispiel.de ich hoffe ihr könnt kunde A helfen vielen Dank schonmal |
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| Wenn nichts vereinbart war, wird das angenommen, was nbormalerweise üblich ist. Und ob das in dem Fall üblich wäre, müsste man sehen - hier müsste man alle Umstände betrachten. Auf jeden Fall besteht ein ordnungsgemäßer Vertrag, da diese keiner Form bedürfen und somit auch mündlich abgeschlossen werden können. Das Problem ist dann eben immer nur die Nachweisbarkeit der Vereinbarungen. Und wie sich in dem Beispiel zeigt, sollte man so was eben immer irgendwie schriftlich machen.
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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