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| Anzeige Angenommen jemand stellt eine Sampler aus verschiedenen nicht urheberrechtl. geschützten Musiktiteln zusammen oder hat die ausdrückliche Erlaubnis des Urhebers, Verlegers, Labels etc. dies zu tun. Zählt dieser Sampler dann als Sammelwerk nach §4 UrhG?? Oder dieser jemand stellt einen Sampler zusammen aus MP3s in einem Ordner auf dem Computer, zB eine Disco-Playlist... wie siehts denn dann aus?? Geändert von Spoafacki (15.01.2009 um 17:33 Uhr). |
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| Jaein, ein Sampler ist zwar eine Zusammenstellung von Musiktiteln zu einem bestimmten Thema / Genre, aber ob es sich dabei gleich um eine persönlich geistige Schöpfung handelt, darüber kann man streiten. Kommt dabei m.E. auf die Art, Umfang und Qualität der Auswahl an. Konnte dieses von jedem erstellt werden oder nur mit entsprechendem Wissen? Ergo: Struktur und Auslese ist hier m.E. entscheident, diese müssen auch noch eine geistige Schöpfung darstellen. Pauschal kann man das somit wohl nicht genau sagen.
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