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| Onlineauktionen Bei Onlineauktionen übers Ohr gehauen worden? |
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| Anzeige möchte euch fogenden "fiktiven" fall schildern: verkäufer (nachfolgend v) bietet ein objektiv canon 24-85 mit dieser artikelbeschreibung an >>Fast neues Objektiv Canon zoom lens, Sie können mir auch ein Angebot machen. Ultrasonic 67mm, EF 24-85 mm 1:3,5-4,5 für alle Canon EOS Kameras auch für Digital EOS sehr gut erhalten keine kratzer. Umschaltung von AF auf MF möglich. Bei Fragen einfach anschreiben. Ich verkaufe als Privatperson und weise daher darauf hin, das jeglicher Anspruch auf Gewähr, Garantie, Rücknahme durch mich ausgeschlossen ist! Wegen des neuen EU-Rechts beachten Sie bitte die folgenden Bedingungen: Bitte stellen Sie ihre Fragen vor Abgabe eines Gebotes. Der Artikel wird "so wie er ist" von Privat gebraucht verkauft, dies bedeutet: Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen gesetzlich zustehende Garantie bei Gebraucht- oder Neuwaren (mit Ausnahme evtl. bestehender Herstellergarantie) völlig zu verzichten. Bieten Sie bitte nicht, wenn Sie mit diesen Regeln nicht einverstanden sind.<< käufer (nachfolgend k) stellt vor ende der auktion eine frage bzgl d. objektivs an v. v antwortet: >>nein habe keine rechnung mehr das objektiv wurde aber noch nicht benutzt ist wirklich in einem sehr guten Zustand<< k ersteigert das objektiv für 110 eur und bekommt es 8 tage später geliefert. direkt nach dem auspacken kontrolliert k den zustand d. objektivs und der linsen. dabei stellt k fest, dass sich auf dem linsensytem ein objektivpilz (ca. 80%) angesiedelt hat. k lässt sich diese vermutung von einem fotofachgeschäft schriftlich bestätigen. der fachhändler schätzt die reinigungskosten einer canon-fachwerkstatt auf mind. 100 eur. k schreibt v direkt an und schildert ihm, dass er ein einwandfreies objektiv ersteigert hat. das gelieferte aber obigen mangel vorweist. k fordert rücknahme der ware. v antwortet, er habe nach bestem wissen und gewissen beschrieben und beruft sich auf den privatverkauf unter ausschluss von gewähr und rücknahme. was kann k jetzt unternehmen? da v die rücknahme verweigert, kann er trotzdem die ware zurückschicken? kann oder muss k irgendwelche fristen setzen? bedanke mich schon einmal für eure hilfe. Geändert von jazzdogs (19.01.2009 um 14:39 Uhr). |
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| Ein privater Verkäufer kann zwar die Garantie ausschließen, aber nicht die Sachmängelhaftung. Ein weit verbreiteter Irrglaube. http://www.e-recht24.de/artikel/ecommerce/76.html http://pages.ebay.de/rechtsportal/kaeufer_7.html http://pages.ebay.de/rechtsportal/private_vk_7.html Der Käufer muss also für das problem geradestehen. Zitat:
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Zitat:
Und da ich nicht nur dem Käufer recht geben will: Da dies ein beliebtes Vorgehen von Käufern ist, alte Ware loszuwerden: Ich hoffe, der Verkäufer hat sich die Seriennummer notiert
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| erst einmal vielen dank für die schnelle antwort! Zitat:
der verkäufer hat ja schon grundsätzlich jede rücknahme verweigert. setzt der käufer jetzt zunächst noch einmal eine frist auf nachbesserung? reicht das per mail oder muss das per einschreiben erfolgen? ist es denn sinnvoll das versicherte paket mit dem objektiv ohne einverständnis zurückzuschicken. könnte der verkäufer die annahme auch verweigern? |
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| Zitat:
Bei einigen Plattformen soll es vorkommen, dass Käufer defekte Teile zu Hause haben udn sich dann ein gleiches kaufen - anschließend wegen Sachmangel bei dem gekauften Teil (was natürlich das ist, was der Käufer vorher schon hatte) reklamiert ... Also das ganze mal aus einer möglichen Sicht des Verkäufers Zitat:
Und das sollt eman auf jeden Fall nachweislich machen - der ugang muss bewiesen werden. Was bei Emails erfahrungsgemäß nicht möglich ist, wenn der Empfänger behauptet, er habe nichts bekommen. Zitat:
Übrigens hat das weniger was mit "versichert" zu tun, sondern mehr mit der Nachweisbarkeit, deshalb Paket. Ich persönlich würde dem Verkäufer jedoch erstmal die Möglichkeit geben, seinen Standpunkt zu überdenken, bevor ich die Ware zurücksende
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| Zitat:
der käufer hat den v schon auf die sachmängelhaftung bei privatverkäufen hingewiesen und damit die rechtslage auch angedeutet. diese müsste ihm eigentlich klar sein. der k setzt dem v nun also eine angemessene frist (wären 10 tage ok?) zur nachbesserung. wenn er dies per mail macht und eine antwort bekommt wäre es doch die empfangsbestätigungbestätigung? einschreiben/rückschein ist natürlich sicherer. k geht jedoch immer mehr in vorleistung. die bescheinigung des fachgeschäfts war auch nciht kostenlos soll k die bescheinigung dem v ebenfalls faxen bzw dem einschreiben beilegen? |
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