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| Onlineauktionen Bei Onlineauktionen übers Ohr gehauen worden? |
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| Anzeige Habe folgende Frage. Und zwar folgende Situation: "V", bietet einen Artikel über eBay an. Die Artikelbeschreibung ist völlig Vollständig und eindeutig erläutert. "K" kauft diesen Artikel zum Höchstgebot. Der Kaufvertrag steht...?! "K" weigert sich zu zahlen, auch nach mehrmaligem auffordern. Er lenkt zum Schluss doch ein und willigt ein zu zahlen. Geld kommt nie an. "V" schaltet ebay ein, jedoch ohne Erfolg. "V" schliesst den Fall nach 10 Tagen, um eBay Gebühren erstattet zu bekommen. 2 Tage nach dem Schliessen kommt eine Mail von "K" mit dem Hinweis er hätte bezahlt. Geld geht tatsächlich ein, und "V" schickt das Päckchen sofort los, ohne das ein Kaufvertrag seitens eBay vorhanden ist. "K" nimmt das paket an und schickt eine eMail, in der er mitteilt das er das Päckchen zurückgeschickt hätte, da der Gegenstand Gebrauchsspuren hätte und nicht neu wäre (Keine Ahnung wie das sein kann...). Nach einem tag kommt das Päckchen an, völlig grob aufgerissen. Seit dem steht es nun wieder ungeöffnet bei "V". "V" weigert sich das Geld zurückzuzahlen und "K" will Anwalt einschalten. "K" ist doch niemals im Recht? Es gibt ja nichtmal einen Kaufvertrag... abgesehen davon ist es Privatverkauf ohne jegliche Rücknahme..??! Wer ist im Recht, und vorallem kann er durch den Anwalt was bewirken, bzw wird er tatsächlich hingehen? Streitsumme: 160€ Gruß Paddy |
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| Aus meine Sicht sind hier Zeugen gefragt (vor dem einpacken / auspacken). Hat der V dei SN von den Gerät aufgeschrieben? (Vielleicht wurde das Gerät ausgetauscht). Zitat:
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| Zunächst muss geklärt werden, ob ein Kaufvertrag besteht. Da keine der Vertragsparteien zurückgetreten ist und ansonsten nach Abschluss der Aktion ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen ist, besteht durchaus ein kaufvertrag. Mit allen Rechten und Pflichten. Wenn auch etwas "zögerlich" hat K seine Pflichten erfüllt, jetzt ist V an der Reihe. Und das beinhaltet die Lieferung einer mangelfreien Ware. Das hat mit "Ausschluss von Garantie und Rücknahme" sowie "Privatverkauf" nicht das geringste zu tun, denn dieser Grundsatz des Kaufrechts gilt immer (und kann nicht ausgeschlossen werden). Somit ist V verpflichtet, eine mangelfreie Ware zu versenden, tut er das nicht, muss er nachbessern. Das "rumstehen lassen" der Ware ist nicht besonders klug. Ich kann nur hoffen, V hat das gemacht, was samstag bereits genannt hat: Einen Nachweis, dass es tatsächlich seine Ware ist. Alles in allem hat K gute Chancen, sein Recht zu bekommen.
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Hallo! Danke für die Antworten... Der Kaufvertrag ist aber nie zustande gekommen, weil eBay die Tranaktion offiziell geschlossen hat (Keine eBay Gebühren, Kein Verkauf... etc) Erst nachdem garkein Kaufvertrag mehr bestand, hat "K" eine Mail geschrieben, das er überwiessen hätte, und "V" hat ihm das Paket zugesandt. Wie ist es bei dieser Sachlage? Weil den Verkauf über eBay gab es schon garnicht mehr. Bilder vor dem Einpacken sind vorhanden. Zeugen ebenfalls. Gruß Paddy |
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| Der Käufer hat Geld bezahlt und der Verkäufer im Gegenzug eine Ware verschickt. Damit besteht ein gültiger Vertrag, Ebay ist dafür gar nicht nötig. Damit gelten natürlich alle bisher gegeben Antworten. Der Käufer kann sich auf die Sachmangelhaftung berufen, d.h. sofern die Ware von der Beschreibung abweicht oder nicht funktioniert. D.h. also überprüfen ob die Ware noch den gleichen Zustand hat wie beim Versenden (Zeugen sehr hilfreich) und je nachdem wie dann die Lage ist mit dem Käufer die Lage klären. |
| Tags: ebay, privat, rechte |
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