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| Onlineauktionen Bei Onlineauktionen übers Ohr gehauen worden? |
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| Anzeige Ich weiß, daß dieses Problem schon in ähnlicher Art und Weise geschildert wurde, aber die Antwort auf meine Frage habe ich bis jetzt noch nicht gefunden. Der Fall: Ein Artikel (Laptop) wurde bei einem Auktionshaus (nicht Ebay) ersteigert. Zunächst war eine freundliche Email-Kommunikation zwischen Käufer und Verkäufer und der Betrag wurde per Pay Pal bezahlt. Dann kam auch noch eine Email mit dem voraussichtlichen Datum, wann das Paket zur Post gegeben werden würde. Das Paket ist bis heute noch nicht angekommen. Der erste Schritt waren mehrere Emails an den Verkäufer mit der Frage, wann es abgeschickt wurde, ob vielleicht irgendwo in der Adresse nen Zahlendreher ist, ob er vielleicht einen Nachforschungsauftrag bei der Post machen könnte etc. Keinerlei Antwort! Der zweite Schritt war es den Betreiber des Auktionshauses zu informieren, der aber erst mal auch nichts machen konnte. Der nächste Schritt war das Melden dieses Vorfalls bei Paypal, in der gesamten Frist, hat sich der Verkäufer zu diesem Vorfall nicht geäußert. Also war der nächste Schritt ein Antrag auf Käuferschutz bei Paypal, auch in diesem Zeitraum hat der Verkäufer keinerlei Äußerungen zu diesem Fall von sich gegeben. Das Ende vom Käuferschutz: Paypal befindet nach sorgfältiger Prüfung, daß der Verkäufer schuld ist, kann aber leider das Geld nicht zurück überweisen, da Paypal keine Gelder vom Konto des Verkäufers zurückerhalten kann. Also zu meiner Frage, ab welcher Summe, würde es sich lohnen einen Anwalt einzuschalten? Es bringt ja nun mal nichts, wenn der Anwalt mehr kostet, als ich hinterher wieder bekomme. Und wenn ja, wie finde ich einen Anwalt, der sich mit so etwas auskennt? Vielen Dank für eure Hilfe, Skorpy |
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| Käuferschutz kann man immer beantragen, wird aber nur bei Ebay garantiert und ist sonst wohl auf "freiwilliger" Basis von Paypal (so wie ich das verstanden habe). Aber das ändert ja nichts an der Sache, daß auch Paypal nicht mehr das Geld vom Konto des Verkäufers zurückerhalten kann. Also was tun? |
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| Wenn man schon gehandelt hat, sollte man einen Anwalt aufsuchen. Da es sich hierbei um simples Kaufrecht handelt, sollte jeder Anwaklt damit klarkommen, dass ist "1. Semester" im Jurastudium Ansonsten sollte man natürlich auch Aussicht auf Erfolg haben, dann lohnt es sich bei dem kleinsten Betrag, sonst wohl eher ncht. Und wenn ich die Schilderung lese, scheint alles per Mail abgelaufen zu sein. Aus rechtlicher Sicht hat der Käufer damit nopch gar nichts unternommen, wenn der Verkäufer behauptet, er habe diese Mails nie bekommen ... Aber das kann auch jeder Anwalt erklären.
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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