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| Bitte beachten Sie: Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann in diesem Forum weder durch andere Nutzer noch einen Anwalt erfolgen. Das Forum dient dem Erfahrungsaustausch zu allgemeinen rechtlichen Fragen rund um das Internet. Wenden Sie sich für eine konkrete Rechtsberatung bitte an einen zugelassenen, spezialisierten Rechtsanwalt. |
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| Anzeige angenommen Herr X beauftragt Herr Y (Webdesigner) eine Homepage für ihn zu erstellen. Herr Y macht dies auch und soll nun den Inhalt einfügen. Er stellt nun fest, dass der Inhalt von einer anderen Homepage stammt, also geklaut ist. Macht sich Herr Y damit strafbar oder nur Herr X? Beste Grüße und Danke im vorraus... |
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| Ich würde bei der Beantwortung das gesetz heranziehen Zitat:
Der eine wegen der Vervielfältigung, der andere wegen der öffentlichen Wiedergabe (ist ja sein Inhalt).
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Haftbar hat sich meines Erachtens keiner von beiden bis zum dargelegten Zeitpunkt gemacht. Es heißt "...und soll nun den Inhalt einfügen. Er stellt nun fest, dass der Inhalt von einer anderen Homepage stammt..." Davon ausgehend, daß der fiktive Sachverhalt korrekt formuliert wurde, ist also davon auszugehen, daß Herr Y den von Herrn X gewünschten Inhalt zwar schon eingefügt, jedoch die entsprechenden Seiten noch nicht veröffentlicht hat. Nach Feststellung sollte Y Herrn X auf diesen Mißstand aufmerksam machen und auf die Folgen, die daraus resultieren können und das damit verbundene Risiko. Y würde sich dann haftbar machen, ließe er X im Glauben, alles habe seine gesetzmäßige Richtigkeit und würde dessen Seite(n) anschließend, nach Einfügen des Textes, ins Internet laden und somit der breiten Öffentlichkeit widerrechtlich beschaffte Inhalte zugänglich machen. Im günstigsten Falle hat Y rechtsmäßig gehandelt und seinen Kunden X auf das Problem aufmerksam gemacht. Dann könnte X wegen des Versuchs, sich fremde Inhalte zu eigen zu machen, mit mildernen Umständen davon kommen. Handelt es sich dabei allerdings um rechtswidrige, Gewalt verherrlichende, unsittliche, pornografische oder in sonstiger, jedweder Form die Würde des Menschen angreifende Inhalte, so ist X in hohem Maße haftbar. Weiterhin ist der Betreiber der Seiten, denen diese Inhalte entnommen wurden, in nicht milderem Maße zu belangen. In diesem Kontext wird ein auf den Seiten von Herrn X eingebauter Haftungsausschluß in vollem Umfang unwirksam. Carsten |
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| Zitat:
Inwieweit das von Urheber nachvollziehbar und damit tatsächlich geahndet wird, steht auf einem anderem Blatt, doch das Recht selbst wurde bereits verletzt. Zitat:
Zitat:
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__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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