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  #1 (permalink)  
Alt 09.02.2009, 16:13
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 09.02.2009
Beiträge: 1
Standard Haftbarkeit des Webdesigners bei Urheberrechtsverletzung


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Hallo zusammen,

angenommen Herr X beauftragt Herr Y (Webdesigner) eine Homepage für ihn zu erstellen. Herr Y macht dies auch und soll nun den Inhalt einfügen. Er stellt nun fest, dass der Inhalt von einer anderen Homepage stammt, also geklaut ist. Macht sich Herr Y damit strafbar oder nur Herr X?

Beste Grüße und Danke im vorraus...
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  #2 (permalink)  
Alt 09.02.2009, 16:22
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Haftbarkeit des Webdesigners bei Urheberrechtsverletzung

Ich würde bei der Beantwortung das gesetz heranziehen
Zitat:
UrhG § 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Ich würde sagen: beide.
Der eine wegen der Vervielfältigung, der andere wegen der öffentlichen Wiedergabe (ist ja sein Inhalt).
__________________
[SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE]
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  #3 (permalink)  
Alt 21.02.2009, 16:48
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 21.02.2009
Beiträge: 1
Standard AW: Haftbarkeit des Webdesigners bei Urheberrechtsverletzung

Haftbar hat sich meines Erachtens keiner von beiden bis zum dargelegten Zeitpunkt gemacht.

Es heißt "...und soll nun den Inhalt einfügen. Er stellt nun fest, dass der Inhalt von einer anderen Homepage stammt..."

Davon ausgehend, daß der fiktive Sachverhalt korrekt formuliert wurde, ist also davon auszugehen, daß Herr Y den von Herrn X gewünschten Inhalt zwar schon eingefügt, jedoch die entsprechenden Seiten noch nicht veröffentlicht hat. Nach Feststellung sollte Y Herrn X auf diesen Mißstand aufmerksam machen und auf die Folgen, die daraus resultieren können und das damit verbundene Risiko.

Y würde sich dann haftbar machen, ließe er X im Glauben, alles habe seine gesetzmäßige Richtigkeit und würde dessen Seite(n) anschließend, nach Einfügen des Textes, ins Internet laden und somit der breiten Öffentlichkeit widerrechtlich beschaffte Inhalte zugänglich machen.

Im günstigsten Falle hat Y rechtsmäßig gehandelt und seinen Kunden X auf das Problem aufmerksam gemacht. Dann könnte X wegen des Versuchs, sich fremde Inhalte zu eigen zu machen, mit mildernen Umständen davon kommen.

Handelt es sich dabei allerdings um rechtswidrige, Gewalt verherrlichende, unsittliche, pornografische oder in sonstiger, jedweder Form die Würde des Menschen angreifende Inhalte, so ist X in hohem Maße haftbar.

Weiterhin ist der Betreiber der Seiten, denen diese Inhalte entnommen wurden, in nicht milderem Maße zu belangen. In diesem Kontext wird ein auf den Seiten von Herrn X eingebauter Haftungsausschluß in vollem Umfang unwirksam.

Carsten
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  #4 (permalink)  
Alt 21.02.2009, 16:57
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Haftbarkeit des Webdesigners bei Urheberrechtsverletzung

Zitat:
...jedoch die entsprechenden Seiten noch nicht veröffentlicht hat.
Was für eine Verletzung des Urheberrechts auch nicht erforderlich ist, denn da reicht schon die Vervielfältigung (steht in dem Gesetztestext, den ich gepostet habe).
Inwieweit das von Urheber nachvollziehbar und damit tatsächlich geahndet wird, steht auf einem anderem Blatt, doch das Recht selbst wurde bereits verletzt.
Zitat:
Weiterhin ist der Betreiber der Seiten, denen diese Inhalte entnommen wurden, in nicht milderem Maße zu belangen.
Seit wann wird jetzt der Urheber bestraft ?
Zitat:
In diesem Kontext wird ein auf den Seiten von Herrn X eingebauter Haftungsausschluß in vollem Umfang unwirksam.
Nicht nur in dem Kontext, sondern immer ...
Zitat:
Im günstigsten Falle hat Y rechtsmäßig gehandelt und seinen Kunden X auf das Problem aufmerksam gemacht.
Das schließt aber nicht aus, dass auch Y gegen Urheberrechte verstoßen hat - und wahrscheinlich meinst du in diesem Fall die "mildernden Umstände" für Y. X bekommt hier keine Milderung
__________________
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