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| Anzeige Folgender Fall: Eine Person "A" möchte ein gewerbliches Online Projekt starten. Dazu prüft die Person "A" im Januar 2009, ob es für ein Wortpaar "WortEins-WortZwei" bzw. "WortEinsWortZwei" bereits eine Internet Domain gibt. Person "A" stellt fest, dass noch keine solche Domain vorhanden ist. Person "A" prüft Anfang Januar 2009 auf der Onlineseite des DPMA, ob es dieses Wortpaar ggf. als Marke gibt und findet keinen Eintrag bei der DPMA. Aus diesem Grund registiert Person "A" verschiedene Domain-Namenskonstellationen mit diesem Wortpaar. Nun stellt Person "A" fest, dass eine Person "B" im Dezember 2008 einen Antrag auf Eintragung einer Wortmarke genau für den Namen vorgenommen hat, den Person "A" eigentlich für seine Internetaktivitäten nutzen wollte. Dieser Eintrag war Online jedoch im Januar 2009 noch nicht einsehbar. Person "A" hat die Webseite bis jetzt noch nicht gewerblich genutzt und man sieht nur eine weiße Seite, wenn man die Seite aufruft. Person "A" stellt sich nun folgende Fragen: 1.) Könnte Person "A" bereits eine Abmahnung von Person "B" bekommen, obwohl es sich um eine noch nicht eingetragene Marke (nur Antrag) handelt? 2.) Hat Person "A" die Möglichkeit widerspruch gegen den Eintrag zur Markeneintragung von Person "B" einzulegen, da der Eintrag noch nicht erfolgt ist. Es handelt sich bei dem Wortpaar um 2 umgangssprachliche Wörter aus dem Englischen, welche eigentlich allgemeinen Gebrauch haben. Wenn ja, wie kann Person "A" gegen den Antrag zur Markeneintragung von Person "B" am Besten vorgehen. Danke, der rudi |
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| 1. Nein, denn dazu müsste ein recht bestehen. Auich müsste die verwendung der Marke entgegenlaufen (gewerbliche Nutzung, Konbkurrenz der Klassen) 2. A könnte Widerspruch einlegen (dazu ist die 3monatige Widerspruchsfrist ja da). Allerdings müsste A in diesem Fall Verwendung nachweisen. Das ist ziemlich schwierig (ich kenne einen Fall, wo ein Logo nach 5 Jahren Nutung abgelehnt wurde, wegen fehlender eidesstattlicher Versicherung). Und wenn A noch gar nichts auf der Seite hat, und sicherlich unter diesem Begriff auch nicht auftritt, kann gar keine Verwendung vorliegen. Die Aussichten für A sind alles andere als gut Zitat:
A könnte natürlich die Löschung beantragen, nur da würde ich noch weniger Chancen sehen. Zu beachten ist auch, dass sowohl Widerspruch als auch Antrag auf Löschung Geld kosten, was A nicht wiederbekommt. Wenn A also den Fehler gemacht hat, die Marke nicht zu sichern, obwohl er sie gewerblich verwendet - das nennt man dann Lehrgeld.
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Hallo aaky und danke für die ausführliche Erklärung. Eine zusätzliche Frage noch: Wenn "B" das Wortpaar für die Markenklassen 3,36 und 44 registriert hat, Person "A" jedoch nur eine Online Plattform als Dienstleistung bereitstellen will, wie ist dann der Sachverhalt? Eine Online Plattform als Dienstleistung sollte doch in die Markenklasse 38 ggf. noch 35 fallen. Besteht das Markenproblem dann u.U. trotzdem oder sollte "A" dann vielleicht schnell die Marke selbst für die Klassen 35 und 38 registrieren? Danke! |
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| Solche Fragen können und dürfen nur Anwälte beantworten, da das über allgemeines Interesse hinausgeht und im Einzelfall betrachtet werden muss. Das "schnell noch registrieren" dürfte nicht besonders gut für A aussehen, falls es zum Markenstreit kommt. Ich würde A, wenn es ihm wirklich ernst ist, einen Gang zu einem auf Markenrecht spezialisierten Anwalt empfehlen.
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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