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| Domain-Recht Alles rund um Domains, Domaingrabbing... |
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Das Problem ist doch: Wer hat den Schaden verursacht? Nicht der, der sie registriert hat (nehmen wir im weiteren mal an, es würde ihn tatsächlich geben und die Daten wären richtig). Denn er hätte nur gemacht, was ihm erlaubt ist, nämlich eine freie Domain registriert. Und wenn er die privat(!) nutzt, hätte der Markeninhaber nicht mal ein rechtliche Handhabe Zitat:
Und genau deswegenb muss der Markeninhaber sich an denjenigen wenden, der den Schaden verursacht hat, nämlich den Verlust der Domain. Und der muss normalerweise wieder den Zustand herstellen, der vereinbart war ... aber das hatten wir schon, das ist ja, aus welchen Gründen auch immer, ausgeschlossen.
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Danke für die ausführliche Erläuterung, für so einen angenommenen Fall. Das sieht ja nicht so gut aus. Bzgl. des Statements, dass der Domaininhaber nicht greifbar ist: Der sitzt zwar im Inland, aber der Briefkasten frisst die Post wohl auf - jedenfalls gibt es keinerlei Reaktion auf jegliche Korrespondenz. Mal den Weg über Registrar einschlagen ... In dem Zusammenhang interessiert mich mal, wie derzeit das Thema Domaingrabbing gesehen wird. Im Jahr 2000 war es mal strafbar (Urteil vom 14.09.2000 - W 5 KLs 70 Js 12730/99): "Die Registrierung und Benutzung eines Domainnamens, der mit der Marke eines Dritten identisch ist, um diese dem Markeninhaber gegen Entgelt zu überlassen, stellt eine strafbare Kennzeichenverletzung im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, 143 Abs.1 Nr. und 3 MarkenG sowie eine Erpressung gem. § 253 StGB dar." Der inländische Domaininhaber ist in Kenntnis über die Verletzung der Markenrechte. Vermutlich dreht sich hier alles wieder um das Wort "Benutzung". Dabei ist es für mich - als Laie - aber auch schon eine "Benutzung" wenn auf der Domain in vollem Umfang die dafür typische Werbung läuft und sie dort auch der Öffentlichkeit zum Kauf angeboten wird. (Denn eine "Nicht-Nutzung" wäre andererseits vermutlich ja tatsächlich eine leere Seite o.ä.) Oder wie wird das derzeit ausgelegt? Für mich ist das jedenfalls eine Nutzung und deshalb markenrechtlich doch nicht OK, oder ..? Interessante Thematik .. Geändert von firstcon (22.02.2009 um 23:54 Uhr). |
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Mit einer einzigen Domain dürfte es schwer werden, auch muss der Vorsatz vorhanden sein (Kenntnis der Marke). Und nicht immer ist jedem die Marke bekannt - kommt sehr stark auf die Bekanntheit der Marke an. Auch muss dem "Grabber" die Absicht nachgewiesen werden, die Domain an den Inhaber der Marke zu verkaufen. Ein allgemeines "Zum Verkauf" auf der Seite reicht meines Erachtens nicht aus.
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