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| Anzeige ich habe da eine kleine Frage zum §97a Absatz 2 des UrhG. Dort heißt es dass bei erstmaligen Abmahnungen die sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs beziehen maximal 100€ für die Aufwendungen des Rechtsnwalts berechnet werden dürfen. D.h. dass bei einer Abmahnung von "Privat" die 100€ Grenze ignoriert werden kann? Person A mahnt Person B ohne Anspruchnahme eines Anwalts ab. Person A verlangt für die wiederrechtliche Verwendung eines Fotos 195€, mit Bearbeitungsgebühr (25€), Auslagen f. Adressermittlung (10€) sowie Auslagen für Versand und sonstigem (10€), dann 240€. In diesem hypothetischen Falle ist die 100€-Grenze ohne Belang? Kann auf die Bearbeitungsgebühr und die Auslagen eigentlich die MwSt erhoben werden? Besten Dank für Anteilanhme an dieser Diskussion |
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| Zu den 100 € http://www.e-recht24.de/artikel/urheberrecht/210.html Und ansonsten betrifft das wirklich nur die Anwaltskosten. Die anderen Kosten (Schadensersatz, Lizenz, Gebühren ...) sind davon nicht betroffen. Zitat:
Wenn man sich nicht sicher ist, ob das dann auch wirklich erfolgt ist, kann man unter Vorlage der Quittungen ja beim Finanzamt nachfragen
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Mit gewerblich meinte ich zum Beispiel, bei dem, der abmahnt, handelt es sich um einen Berufsfotografen, der mit den Bildern sein Geld verdient. Oder eine Plattform, die die Lizenzen für Bilder verkauft ... Der Kiosk Besitzer dürfte ein Problem damit haben nachzuweisen, dass es sich bei der Verletzung um die Schmälerung seines gewerblichen Einkommens handelt (es sei denn, er verkauft auch seine Bilder am Kiosk ...
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| So war das also gemeint. Nur derjenige der mit seinen Fotos "Geschäfte macht" kann die Mehrwertsteuer auf das ganze verlangen. Wenn nun der angenomme Kioskbesitzer nur den Nettobetrag bekommt, kann er dann wegen der fehlenden Differenz einen Prozess anstreben? |