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Strafrecht & Internet Was verboten ist und welche Strafen drohen...

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  #1 (permalink)  
Alt 23.05.2005, 15:21
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Registriert seit: 18.01.2004
Beiträge: 1.732
Standard Erbrecht, Schenkung oder ungerechtfertigte Bereicherung


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Vater legt auf den Namen der Lebensgefährtin des Sohnes Geld an ( Fond)
Nach dem Tode behauptet die Frau es wäre eine Schenkung des Vaters an sie, obwohl der Vater aber noch in Bersitz des Sparbuchs ist, auf den alle Ertrage Dividenden etc. gehen. Auch gingen alle Auszüge etc. an den Vater.
Ungerechtfertigte Bereicherung oder böswillige Schenkung ??
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  #2 (permalink)  
Alt 24.05.2005, 09:35
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Registriert seit: 18.01.2004
Beiträge: 1.732
Standard

Weise Voraussicht.
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  #3 (permalink)  
Alt 17.07.2005, 13:29
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 18.01.2004
Beiträge: 1.732
Standard Re: Erbrecht, Schenkung oder ungerechtfertigte Bereicherung

Zitat:
Zitat von usseuli
Vater legt auf den Namen der Lebensgefährtin des Sohnes Geld an ( Fond)
Nach dem Tode behauptet die Frau es wäre eine Schenkung des Vaters an sie, obwohl der Vater aber noch in Bersitz des Sparbuchs ist, auf den alle Ertrage Dividenden etc. gehen. Auch gingen alle Auszüge etc. an den Vater.
Ungerechtfertigte Bereicherung oder böswillige Schenkung ??
Nach § 2325 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter als Ergänzung seines Pflichtteilsanspruches die Hinzurechnung des Wertes einer Schenkung verlangen, die der Erblasser innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Zeitpunkt des Erbfalls einem Dritten gemacht hat. Diese Regelung soll verhindern, dass der Erblasser zu Lebzeiten durch Schenkungen an Dritte die Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger oder seines Ehegatten verringert.
Der Schutzgedanke dieser Vorschrift setzt daher voraus, dass die Pflichtteilsberechtigung bereits zum Zeitpunkt der Schenkung z.B. durch Eheschließung, durch Adoption oder durch Geburt eingetreten ist. Wird aber eine Person erst nach der Schenkung Pflichtteilsberechtigter des später verstorbenen Erblassers, steht ihr kein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu.
Urteil des BGH vom 25.06.1997, IV ZR 233/96, MDR 1997, 741,
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