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| Anzeige seit einiger Zeit beschäftige ich mich mit der Frage ob es erlaubt wäre Prüfungsprotokolle online zu stellen. Das Objekt Prüfungsprotokoll habe hier die folgenden Eigenschaften: Das Prüfungsprotokoll ist ein Mitschrieb einer mündlichen Prüfung einer Universität. Es wird nach der Prüfungs selbst von dem Studenten angefertigt, ohne Einsicht in die Unterlagen des Beisitzers genommen zu haben. Es werden keine Zitate des Prüfers (Professor/Dozent) verwendet, sondern lediglich die Fragen sinngemäß wiedergegeben. (Frage, Antwort, Frage, Antwort) Name des Prüfers wird erwähnt, ebenso wie der Hinweis, dass es sich nicht um Zitate des Prüfers handelt und kein Anspruch auf Vollständigkeit besteht. Zusätzliche Informationen sind unter Umständen eine subjektive Einschätzung des Prüflings von der Prüfung und evtl die Note des Prüflings (nicht jedoch sein Name). Die Erlaubnis des Prüflings (also auch desjenigen der es angefertigt hat) liegt -meinetwegen auch in schriftlicher Form- vor. Die Erlaubnis des Prüfers liegt nicht vor. Gängige Praxis in Universitätet ist es ja nun, dass derartige Prüfungsprotokolle in Fachschaften kopiert werden dürfen, aber nicht online gestellt. Ich frage mich nun: Warum? Bei meinen Recherchen bin ich häufig darauf gestoßen, dass die Weitergabe in Form von Kopien ein "Gentleman Agreement" ist, aber die Profs eine Weitergabe in digitaler Form nicht wollen. Mir als Laien ist jetzt jedoch nicht klar, an welcher Stelle ein Rechtsverstoß besteht. Ist das Öffentlichmachen eines "privaten" Gesprächs (falls es sich dabei um eins handeln sollte) grundsätzlich verboten, auch wenn es sich nur um eine Inhaltswiedergabe handelt? Wäre es evtl. erlaubt eine Webseite zu erstellen, bei der einem bestimmten Prüfer bestimmte Fragen zugeordnet sind, ohne Hinweis auf ein konkretes Gespräch? Vielen Dank |
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| Zitat:
Wenn der Prüfling nach der Prüfung das Protokoll verfasst, ist er Urheber desselben. Eine Verbreitung oder Veröffentlichung ist also nur mit seiner Zustimmung zulässig, anderenfalls handelt es sich um eine Urheberrechtsverletzung. Eine universitäre Prüfung gehört außerdem zweifellos zum Privatbereich des Prüflings - sie geht außer der Universität und ihm selbst niemanden etwas an.
__________________ Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen. |
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| Danke für die Antwort. Das eine Zustimmung des Prüflings vorliegen muss - da Urheber - ist mir klar. Das Problem würde ja in dem "außer der Universität" liegen. Wenn die Universität/ der Prüfer explizit nicht zustimmt, wie ist die Lage da? |
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| Zitat:
Wenn der Prüfer in irgendeinerweise als Urheber mit beteiligt ist, hat er natürlich die Rechte des Urhebers oder ggf. Miturhebers.
__________________ Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen. |
| Tags: gespraech, professor, pruefung, pruefungsprotokoll, universitaet |
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