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Sonstiges zum Onlinerecht Hier kann über alles diskutiert werden, wofür es keine extra Kategorie gibt.

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  #1 (permalink)  
Alt 03.03.2009, 17:11
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 03.03.2009
Beiträge: 1
Standard Problem bei Dienstleistungsauktion


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Hallo, ich hoffe jemand kann tipps zu folgendem Problemfall geben:

Nehmen wir an Einzelunternehmer Max Mustermann bietet bei Dienstleistungsauktionen in dem fiktiven Auktionshaus "My-Schraubenzieher" auf einen Auftrag.

Jetzt bekommt Herr Mustermann den Auftrag zugeteilt, an einem Wochentag gegen 12/13 Uhr. Da Herr Mustermann viel unterwegs ist, liest er an diesem Tag seine Mails nicht mehr. am Nächsten Tag um ca. 9/10 uhr bekommt er bereits vom Auftraggeber eine Nachricht Warum man sich seit 3 Tagen nicht meldet und um 15 Uhr, also 26 Stunden nach Auftragsvergabe bekommt Herr M. die nächste Nachricht. Darin setzt der Auftraggeber eine Frist (von 2 Tagen, endet auf einem Sonntag), bis wann man sich melden soll, da man ansonsten den Auftrag stornieren lässt, und negativ bewertet. Außerdem schreibt man vorsoglich den Hinweis das wenn der Auftragnehmer ebenfalls negative bewertet man einen Strafantrag bei der Polizei stellt, da eine Rachebewertung eine Strafbare Handlung ist.

Nun hat Herr Mustermann 3 Stunden später (also 29 Stunden nach Auftragserteilung) eine Mail geschrieben und darin erklärt das er erst gestern die Auftragsbestätigung erhalten hat und der Auftraggeber doch bitte zurückschreiben soll Wann und unter welcher Nr. er zu erreichen ist um alles weitere zur Auftragsbearbeitung zu besprechen.

Am Tag danach kam nichts.

Am nächsten Tag (So,verstreichen der gesetzten Frist) kam auch nichts.

Am nächsten Montag kam am Abend eine Mail das Angeblich alle Infos in der Auftragsbeschreibung drinstehen würden (was nicht der Fall ist). Außerdem lässt der Auftraggeber nun den Auftrag bei "My-Schraubenzieher" stornieren und würde mich Anschließend negative bewerten. Dann bekommt Herr M. nochmal den Hinweis das eine Negative Bewertung von ihm einen Strafantrag nach sich zieht da es eine "Rachebewertung". Außerdem behält sich der Auftraggeber Schadensersatzansprüche vor.

Jetzt stellt sich mir die Frage, hat der Auftraggeber in einem solchen Fall ein Recht aus Schadensersatz, wenn ja für was?

Und noch wichtiger. Wenn Herr Mustermann bei "My-Schraubendreher" bisher eine Tadellose 100% Bewertung hat ist er warscheinlich ja eher nicht begeistert. Wenn er jetzt eine Sachliche Bewertung und Schilderung aus seiner sicht abgibt, ist dies eine Rachebewertung, und wäre dieses Strafbar?


Vielen vielen dank schonmal für eure Hilfe, denn Herr M. ist glaub ich zzt. etwas genervt
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  #2 (permalink)  
Alt 03.03.2009, 17:20
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Problem bei Dienstleistungsauktion

Ich geh mal davon aus, dass die Plattform selbst nur vermittelnd auftritt und die Verträge zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber direkt abzuschließen sind (findet man ganz bestoimmt in den AGB vonm "My-Schraubenzieher").

Somit kann davon ausgegangen werden, dass nach dem ganzen Hick Hack (auf das hier nicht eingehe, sondern nur mal das Ergebnis sehe) kein Vertrag zwischen möglichem Auftraggeber (kurz mal B) und Mustermann (M) zustande gekommen ist.

Somit haben weder B und M keinerlei gegenseitigen Ansprüche (weder auf Leistung noch auf Schadensersatz).

Bleibt also nur die negative Bewertung des M. Da diese wohl kaum der Wahrheit entsprechen wird, kann M vom "My-Schraubenzieher" die Bewertung entfernen lassen.

Und M kann B dúrchaus negativ bewerten - wenn er bei der Wahrheit bleibt. Dann kann B noch so viele Anwälte und Klagen aus dem Ärmel schütteln, er wird damit nicht weit kommen ... Die "Rechtskenntnis" des B äußert sich darin, das er eine "Rachebewertung" als strafbare Handlung sieht. Das wäre mir neu. bestenfalls Verleumdung, Beleidigung ... die im Zuge der Bewertung geäußert werden, die Bewertung selbst ist gar nichts
__________________
[SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE]
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