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| Anzeige Hallo an alle, was kann man tun wenn man folgendes Fallbeispiel hat: Eine Anmeldung bei einem Onlinedienstleister, in den AGB ist verankert das die Nutzung kostenlos ist, erfolgte im Jahr 2008. Im Jahr 2009 werden die Leistungen kostenpflichtig. Die Mitteilung über diese Kostenpflicht wurden angeblich per E-Mail versandt mit einem "Sonderkündigungsrecht". Diese E-Mail wurde aber nicht erhalten (Unternehmen hat Nachweispflicht). Nun besteht eine Zahlungsaufforderung der Onlinedienstleisters gegen die Person. Die reg. Person hat keine Willenserklärung für den kostenpflichtigen Account abgegeben sondern nur für den kostenfreien Account im Jahr 2008, also hat sich der Geschäftsinhalt geändert (?). Fragen: Der Onlinedienstleister muss doch eine erneute Willenserklärung der reg. Person bekommen, ansonsten ist der Vertrag doch nichtig? Welches Widerrufsrecht hat die Person nun nach dem Fernabsatzgesetz? LG, die Chefin |
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Natürlich kann jeder Vertragspartner diesen alten Vertrag entsprechend der jeweiligen Bedingungen kündigen, eine "Garantie" auf das Fortbestehen des alten Vertrages gibt es also nur im Umfang der Kündigungsfristen.
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Wenn es weder eine schriftliche oder mündliche Zustimmung zur kostenpflichtigen Mitgliedschaft gab, ist der "neue Vertrag" also nicht rechtens und es besteht weiterhin die kostenlose Mitgliedschaft? Haben ich das richtig verstanden? Wenn ja, in welchem Gesetz kann ich das nachlesen? LG, die Chefin |
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| Im BGB Da steht alles drin. Zum einen, was Verträge angeht, zum andere was die Zustimmung zu Änderungen betrifft. Hier wird rechtlich mit Willenserklärung, Angebot, Annahme gearbeitet. Das BGB zu zitieren spar ich mir aber.
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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