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| Onlineauktionen Bei Onlineauktionen übers Ohr gehauen worden? |
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| Anzeige ich habe eine allg. Frage zum Kaufrecht. Ich habe schon einige Postings gelesen, konnte aber eine Antwort nicht wirklich finden. Ein Verkäufer (Privat) bietet einen Artikel an, der laut Auktionsbeschreibung als DHL Paket versendet werden soll. Der potentielle Käufer ersteigert darauf hin den Artikel, aber bekommt keine Lieferung. Der Käufer fragt dann beim Verkäufer nach ob es vielleicht Probleme gegeben hat und bittet um die Paketnummer, die ja eine aussagekräftige Antwort über den Verbleib des Pakets geben würde. Der Verkäufer antwortet dann mit dem Hinweis er habe den Artikel als Päckchen versendet, daher gäbe es keine Paket- nummer und man solle dies beachten. Der Käufer steht nun im Regen..... Nun meine Frage: Nach meinem Rechtsverständnis hat doch der Verkäufer den mit dem Käufer über Ebay abgeschlossenen Kaufvertrag vorsätzlich gebrochen, da er den Vertragsbestandteil hinsichtlich des Versands eigenmachtig verändert hat. Unabhängig davon, ob der Verkäufer den Artikel als nicht nachverfolg- bares Päckchen oder überhaupt nicht versendet hat, wäre der Ver- käufer doch Schadenersatzpflichtig, oder nicht? Das heißt der Käufer kann doch nun entweder eine erneute Lieferung mittels DHL Paket oder die Rückerstattung des vollen Auktionspreises (Artikel inkl. Versand) verlangen? Falls ja, wäre es dann richtig dem Verkäufer ein entsprechendes Schreiben mit einer Fristsetzung von sagen wir 2 Wochen zukommen zu lassen und falls der Verkäufer nicht reagiert dann den Mahnbescheid auszustellen? Ich freue mich über erhellende Infos und Antworten :-) Gruß Martin |
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__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| @aaky Danke für Deine Antwort Deinen Ausführungen entnehme ich, das bei dem Beispiel in erster Linie Begrifflichkeiten durcheinander geworfen wurde, aber das Vorgehen an sich bei einem solchen Fall durchaus angebracht wäre. Der Käufer könnte sich also auf den Umstand, daß der Verkäufer einen vertraglich nicht vereinbarten Versandweg gewählt hat, berufen und den Verkäufer mit einer Fristsetzung zu einer (erneuten?) Lieferung auffordern. Alternativ wäre auch als weitere Option an den Verkäufer die Rückerstattung der bisher geleisteten Zahlung des Käufers möglich (wäre dies dann ein Rücktritt vom Kaufvertrag?). Dabei stellt sich mir gerade die Frage, wie würden Gerichte vermutlich entscheiden, wenn der Verkäufer weiterhin belehrungsresistent wäre, und den Käufer weiterhin ignoriert, somit letztlich einen Mahnbescheid vom Käufer bekäme, dem er daraufhin widersprechen würde. (Das geht doch in dem Fall vor Gericht, oder?) Wären die Fakten ausreichend damit der Käufer zu seinem Recht käme? Mir ist klar das man diese Frage nicht sicher beantworten kann, aber ich denke der ein oder andere wird aus seinem Erfahrungsschatz sicher eine Pi*Daumen Prognose abgeben können. Besten Gruß Martin |
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Deswegen geht es meistens nicht so weit und im Zuge eines Vergleichs wird der Verkäufer wohl leisten oder zahlen.
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Interesse daran haben nach einem Widerspruch auf einen Mahnbescheid des Käufers zu klagen? Du meintest doch sicher "..wenn der Käufer klage ein- reicht.." ?? Gruß Martin |
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