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E-Commerce Welche Rechte hab ich beim Onlineshopping, Powershopping...

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  #1 (permalink)  
Alt 08.03.2009, 12:05
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 08.03.2009
Beiträge: 3
Standard Preisangaben in netto


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Hallo,
ich habe eine Frage zu dem folgenden Szenario.
Gehen wir davon aus, man hat eine GmbH, die gerne ihren eigenen Katalog in pdf Form auf ihrer Webseite zur Verfügung stellen möchte.
Nehmen wir an, dass die Gmbh eigentlich nur Wiederverkäufer beliefert.

Die Preisangaben im Katalog sind in netto Preisen angegeben, auf jeder Seite des Katalogs wird darauf hingewiesen, das die Umsatzsteuer dazu kommt.

Wäre es in dieser Konstellation rechtlich bedenklich den Katalog auf die Webseite zu setzen?
Der Katalog wäre ja auch für Endverbraucher zugänglich.

Danke.

mfg
Alforno
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  #2 (permalink)  
Alt 08.03.2009, 13:23
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Preisangaben in netto

Zitat:
Wäre es in dieser Konstellation rechtlich bedenklich den Katalog auf die Webseite zu setzen?
Der Katalog wäre ja auch für Endverbraucher zugänglich.
Genau deswegen wäre es problematisch.
Zitat:
PAngV § 1 Grundvorschriften
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise).
Zitat:
PAngV § 9 Ausnahmen
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden
1.auf Angebote oder Werbung gegenüber Letztverbrauchern, die die Ware oder Leistung in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden; für Handelsbetriebe gilt dies nur, wenn sie sicherstellen, dass als Letztverbraucher ausschließlich die in Halbsatz 1 genannten Personen Zutritt haben, und wenn sie durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass diese Personen nur die in ihrer jeweiligen Tätigkeit verwendbaren Waren kaufen;
Wenn man als Verkäufer das nachweisen und sicherstellen kann, muss man die Umsatzsteuer nicht mit angeben. Wie man das macht ist wohl einzelfallabhängig. Aber der erste "Letzverbraucher" der es schafft, die Ware zu kaufen, kann arge Probleme mit sich bringen (und ich schließe nicht aus, dass sowas auch getestet wird)
__________________
[SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE]
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  #3 (permalink)  
Alt 08.03.2009, 13:35
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 08.03.2009
Beiträge: 3
Standard AW: Preisangaben in netto

Ich danke Dir für die Antwort.
So etwas hatte ich schon befürchtet.

Gilt dies denn auch, wenn einer vorherigen Bestellung durch einen Endverbraucher immer erst ein schriftliches Angebot mit ausgewiesener MwSt. voraus geht?

Wie würde sich die Situation ändern, wenn man auf der Seite, auf der der Katalog abrufbar ist, einen Hinweis setzen würde, das der Verkauf ausschließlich für Wiederverkäufer bestimmt ist?

Danke.

mfg
Alforno
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  #4 (permalink)  
Alt 08.03.2009, 13:44
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Preisangaben in netto

Zm einen muss man darauf hinweisen, zum anderen muss man es durchsetzen.

Es gibt durchaus Firmen, die ihre Preise nur in netto anzeigen und Kataloge verschicken, wo nur Nettopreise enthalten sind. Aber die kennzeichnen es deutlich und müssen dafür sorgen, dass es durchgesetzt wird.

Wichtig in diesem Zusammenhang: die Verordnung spricht nicht von Verbrauchern und Unternehmen im Sinne des BGB. Hier geht es um Letztverbraucher (also keine Wiederkäufer) und die Art und Weise der Verwendung.

Ich würde also sagen, es kommt auf die Art der Ware an und die Art und Weise des Verkaufs und der Darstellung der Ware. Das sollte man eben von einem Fachmann (=Anwalt) prüfen lassen, dann ist man auf der sicheren Seite.
[SIZE="1"](Ein Haus baut man auch nicht ohne Architekt, bei Krankheiten geht man zu einem Arzt ...)[/SIZE]
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  #5 (permalink)  
Alt 08.03.2009, 14:40
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 08.03.2009
Beiträge: 3
Standard AW: Preisangaben in netto

Da gebe ich Dir vollkommen Recht.
Du hast es bereits angesprochen, dass die angebotene Ware eine Rolle spielt.
Bei meiner fiktiven GmbH handelt es sich um Güter, für die ein Letztverbraucher nur bedingt Verwendung finden würde.

Danke.

mfg
Alforno
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