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| Onlineauktionen Bei Onlineauktionen übers Ohr gehauen worden? |
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| Anzeige angenommen, ein Käufer bietet auf einen Artikel aufgrund einer bestimmten Eigenschaft. Zwei Tage vor Auktionsende fügt der Verkäufer der Artikelbeschreibung den Hinweis hinzu, dass es sich herausgestellt hat, dass diese Eigenschaft nicht vorhanden ist. Der Käufer bietet trotzdem, weil er zwar zu Beginn der Auktion die Artikelbeschreibung gelesen und das Bewertungsprofil des Verkäufers angeschaut hat, aber die nachträgliche Änderung einer entscheidenen Eigenschaft nicht bemerkt, da er nicht jedesmal (besonders nicht in den letzten Sekunden vor Auktionsende) die Beschreibung noch mal kontrolliert. Angenommen, der Käufer ersteigert diesen Artikel also unter diesen Voraussetzungen. Ist ein Rücktritt möglich? Danke im Voraus. |
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| Meiner Meinung nach ja. Zu prüfen wäre nur, ob der Bieter NACH der Änderung nochmal geboten hat. Denn dann könnte man von Kenntnis ausgehen. Ob er sie hatte ist meiner Meinung nach nebensächlich, er hätte sie haben können. Ansonsten wäre Anfechtung möglich. Das hätte zur Wirkung dass gar kein Vertrag zustande gekommen ist.
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Hallo, danke für die Antwort. So ganz verstehe ich diese aber nicht. Rücktritt ist ganz klar möglich, wenn die Änderung der Artikelbeschreibung nach dem Gebot erfolgte, das sagt das Auktionshaus selbst. Wenn aber das letzte Gebot nach der Änderung erfolgte, wie sähe es da aus? Wäre es möglich, sich auf § 119 BGB "Anfechtbarkeit wegen Irrtums" zu berufen? Ist ein Käufer verpflichtet, quasi täglich die Artikelbeschreibung auf Änderungen zu kontrollieren? Darf der Verkäufer einen Artikel in der Überschrift mit einer Eigenschaft, versehen mit mehreren Ausrufezeichen bewerben (also genau diese Eigenschaft noch extra herausheben), wenn er (anscheinend) gar keine Kenntnis darüber haben konnte, ob der Artikel diese kaufentscheidende Eigenschaft überhaupt besitzt? Viele Grüße Edit: Grammatik poliert |
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__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
| Tags: angebotsbeschreibung, artikelbeschreibung, ebay, ruecktritt |
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