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Onlineauktionen Bei Onlineauktionen übers Ohr gehauen worden?

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  #1 (permalink)  
Alt 08.03.2009, 18:41
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 08.03.2009
Beiträge: 3
Standard Angeobtsbeschreibung 2 Tage vor Ablauf geändert


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Hallo,

angenommen, ein Käufer bietet auf einen Artikel aufgrund einer bestimmten Eigenschaft. Zwei Tage vor Auktionsende fügt der Verkäufer der Artikelbeschreibung den Hinweis hinzu, dass es sich herausgestellt hat, dass diese Eigenschaft nicht vorhanden ist.

Der Käufer bietet trotzdem, weil er zwar zu Beginn der Auktion die Artikelbeschreibung gelesen und das Bewertungsprofil des Verkäufers angeschaut hat, aber die nachträgliche Änderung einer entscheidenen Eigenschaft nicht bemerkt, da er nicht jedesmal (besonders nicht in den letzten Sekunden vor Auktionsende) die Beschreibung noch mal kontrolliert.

Angenommen, der Käufer ersteigert diesen Artikel also unter diesen Voraussetzungen. Ist ein Rücktritt möglich?

Danke im Voraus.
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  #2 (permalink)  
Alt 08.03.2009, 21:01
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Angeobtsbeschreibung 2 Tage vor Ablauf geändert

Meiner Meinung nach ja. Zu prüfen wäre nur, ob der Bieter NACH der Änderung nochmal geboten hat. Denn dann könnte man von Kenntnis ausgehen. Ob er sie hatte ist meiner Meinung nach nebensächlich, er hätte sie haben können.
Ansonsten wäre Anfechtung möglich. Das hätte zur Wirkung dass gar kein Vertrag zustande gekommen ist.
__________________
[SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE]
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  #3 (permalink)  
Alt 08.03.2009, 21:27
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 08.03.2009
Beiträge: 3
Standard AW: Angeobtsbeschreibung 2 Tage vor Ablauf geändert

Hallo,

danke für die Antwort.

So ganz verstehe ich diese aber nicht. Rücktritt ist ganz klar möglich, wenn die Änderung der Artikelbeschreibung nach dem Gebot erfolgte, das sagt das Auktionshaus selbst.

Wenn aber das letzte Gebot nach der Änderung erfolgte, wie sähe es da aus? Wäre es möglich, sich auf § 119 BGB "Anfechtbarkeit wegen Irrtums" zu berufen? Ist ein Käufer verpflichtet, quasi täglich die Artikelbeschreibung auf Änderungen zu kontrollieren? Darf der Verkäufer einen Artikel in der Überschrift mit einer Eigenschaft, versehen mit mehreren Ausrufezeichen bewerben (also genau diese Eigenschaft noch extra herausheben), wenn er (anscheinend) gar keine Kenntnis darüber haben konnte, ob der Artikel diese kaufentscheidende Eigenschaft überhaupt besitzt?

Viele Grüße



Edit: Grammatik poliert
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  #4 (permalink)  
Alt 08.03.2009, 22:01
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Angeobtsbeschreibung 2 Tage vor Ablauf geändert

Zitat:
Ist ein Käufer verpflichtet, quasi täglich die Artikelbeschreibung auf Änderungen zu kontrollieren?
Nicht täglich, auch nicht in anderen Zeitabschnitten, aber vor einem Gebot (auch wenn es ein wiederholtes ist) sehe ich das schon.
Zitat:
Rücktritt ist ganz klar möglich, wenn die Änderung der Artikelbeschreibung nach dem Gebot erfolgte, das sagt das Auktionshaus selbst.
Das ist auch so, weil dann eine zugesicherte Eigenschaft nicht vorhanden ist - die zum Zeitpunkt der Willenserklärung zugesichert war, Das ist etwas anderes, als wenn man eine Willenserklärung abgibt (und was anderes ist ein gebot nicht), nachdem die Änderung erfolgte. Da ist der Unterschied.
Zitat:
Wäre es möglich, sich auf § 119 BGB "Anfechtbarkeit wegen Irrtums" zu berufen?
Sicherlich kann mna das, Anfechtung muss aber einen unstrittigen Grund haben. Die Beurteilung liegt im Ermessen eines unbeteiligten Dritten. Auch sind die Rechtsfolgen etwas anders als bei einem Rücktritt.
Zitat:
Darf der Verkäufer einen Artikel in der Überschrift mit einer Eigenschaft, versehen mit mehreren Ausrufezeichen bewerben (also genau diese Eigenschaft noch extra herausheben), wenn er (anscheinend) gar keine Kenntnis darüber haben konnte, ob der Artikel diese kaufentscheidende Eigenschaft überhaupt besitzt?
Wenn er erstmal der Meinung war, dass sie gegeben ist, kann er das. Wenn es im Nachhinein korrigiert wurde ... Und dann steht immer noch die Frage, ob er von Anfang an die kenntnis haben könnte.
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  #5 (permalink)  
Alt 14.03.2009, 22:28
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 08.03.2009
Beiträge: 3
Standard AW: Angeobtsbeschreibung 2 Tage vor Ablauf geändert

Danke für die ausführliche Antwort!
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