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| E-Commerce Welche Rechte hab ich beim Onlineshopping, Powershopping... |
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| Anzeige vor der Frage, erst mal ein kleines Scenario: Ein Onlineshop bietet Obst an. Hierbei wird jedes Obst mit einem Titel versehen und nochmals eingehend beschreiben. Ein Kunde liest nun die Beschreibung einer Apfelsine durch und bestellt diese, da der Preis recht gut ist und er schon immer ein so schön klingendes Obst haben wollte und ihm die Beschreibung schon das Wasser in den Mund treibt. Während des Bestellvorganges bemerkt der Kunde leider nicht, dass die Apfelsine unter dem Titel Apfel verkauft wird, weil er, sagen wir mal noch nie einen Apfel oder eine Apfelsine gesehen hat, geschweige denn gegessen. Die Bestellung wird vom Händler angenommen (Auftragsbestätigung), es ist also ein Kaufvertrag zustande gekommen. Nach Bezahlung der Rechnung wartet der Kunde nun auf seine Lieferung und denkt ich noch nichts böses dabei. Nach Anfragen, wo die Bestellung denn abgeblieben sei, erhält er die Antwort, dass der Bauer leider keine Äpfel mehr liefern könne, da er alle Apfelbäume abgeholzt hat. Im gleiche Zuge erhält der Kunde aber das Angebot, eine Apfelsine zu 20% mehr zu kaufen. Meine Frage an euch alle ist nun folgende: Kann der Kunde auf der Lieferung der Apfelsine zum ursprünglichen Preis beharren, auch wenn der Verkäufer in seinen AGBs angibt, dass er vom Vertrag zurücktreten kann, sollte der Hersteller nicht liefern können? Oder anders: Was ist in diesem Fall eigentlich der Vertragsgegenstand? Bin gespannt auf eure Antworten! Schöne Grüße, Pinsleepe |
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| Vertragsgegenstand ist die Ware, die in der Bestellbestätigung steht und was der Kunde verstehen musste. Unter welchem Titel, "Rubrik" oder Kategorie das in dem Shop steht ist völlig nebensächlich, für den Vertrag sogar völlig egal. Wenn der Kunde also eine Ware gekauft hat, bei der die Eigenschaften einer Apfelsine beschrieben wurde (die aus welchem Grund auch immer unter der Titel Apfel stand) hat der Kunde das Recht auf die Lieferung einer Ware, die diese Eigenschaften (in mittlerer Art und Güte) besitzt. Selbstverständlich kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten, wenn es ihm objektiv nicht möglich ist, diese Ware zu liefern. Das regelt § 275 BGB, Bedingungen in den AGB des verkäufers, die dem entgegenstehen, sind rechtswidrig und somit irrelevant. Objektiv nicht möglich wäre es, wenn zum Beispiel die Eigenschaften gar nicht möglich sind (eine Apfelsine kann nicht blau sein) oder es diese Ware auf dem Markt nicht mehr gibt (alle Apfelsinenbäume sind plötzlich wegen einer Krankheit abgestorben). Das nur ein Händler die nicht mehr liefern kann ist kein objektiver Grund, da in der Regel die Ware zu einem ähnlichen Preis verfügbar ist (irgendwo hab ich mal gelesen, dass 10% mehr für den Verkäufer noch zumutbar sind). Und das Wichtigste an dem Rücktritt nach § 275 BGB: Der Kunde hat Anspruch auf Schadensersatz. Das wären zum Beispiel Mehrkosten bei Ersatzbeschaffung, entgangener Gewinn (weil er eine so schöne Apfelsine hätte zu einem besseren Preis weiterverkaufen können) ....
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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